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Beantwortet
Autor Thomas Flaig am 02. Dezember 2008
10075 Leser · 390 Stimmen (-1 / +389)

Gesetzgebungsverfahren

Nebeneinkünfte von Abgeordneten

Informationen über Nebeneinkünfte von Abgeordneten

Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,

als Hausarbeit im Studiengang Dipl. Finanzwirt beschäftige ich mich gerade mit der verfassungsmäßigen Vereinbarkeit von Mandat und Nebeneinkünften von Abgeordneten.

Daher würde ich mich sehr darüber freuen, wenn Sie mir als Bundestagspräsident, zu einigen Fragen bezüglich §44a(2) S.4 AbgG des Bundestages Ihre persönliche Meinung zukommen ließen.
Hier die Fragen:

1. Durch immer wieder vorkommende Skandale wurden 2005 die sog. „arbeitslosen Zahlungen“ untersagt. Warum wurde aber mit Untersagung des einen problematischen Punktes ein anderer, nämlich die Möglichkeit Spendengelder durch Abgeordnete gem. §44a(2) S.4 AbgG zu vereinnahmen, hinzugefügt?

2. Wo liegt der Unterschied zwischen dem Erhalt von „arbeitslosen Zahlungen“ in Höhe von 50.000,- €, welche der Mandatsträger auf Grund eines fortbestehenden Arbeitsvertrages erhält und der Zuwendung von Spendengeldern durch die gleiche Firma in gleicher Höhe?

3. Und was passiert wenn besagte Firma die Spenden stückelt und mehrere Beträge durch Strohmänner von jeweils weniger als 10.000,- € zuwendet, welche dann auch nicht publikationspflichtig sind? Wo bleibt hier die nötige Transparenz, evtl. Einflussnahmen durch den Wähler verfolgen zu können?

4. In den Berichten der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung von 1993 und 2001 wird das Verbot von „Direktspenden an Abgeordnete“ gefordert. Wieso werden solche Ratschläge trotz der bekannten Bedenken bei der Gesetzgebung außer acht gelassen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe bereits im Vorab

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Flaig

+388

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Antwort
aus dem Bundestag am 24. März 2009
Bundestagspräsident

Sehr geehrter Herr Flaig,

zunächst bitte ich Sie um Verständnis, dass wir grundsätzlich keine Recherchearbeit für Hausarbeiten übernehmen. Da es sich in Ihrem Fall jedoch um ein Thema von allgemeinem Interesse handelt, erlaube ich mir folgende Anmerkungen:

Anders als Sie es darstellen, waren Spenden an Abgeordnete des Deutschen Bundestages auch schon vor der Änderung des Abgeordnetengesetzes im Jahr 2005 zulässig. Ebenso war es bereits zuvor nicht mit dem unabhängigen Status der Abgeordneten vereinbar, Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis zu erhalten, ohne dass eine Gegenleistung erbracht wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht 1975 im sogenannten „Diäten-Urteil“ entschieden. In diesen Punkten stellt die Änderung des Abgeordnetengesetzes aus dem Jahr 2005 also keine Änderung der bis dahin geltenden Rechtslage dar.

Die Zulässigkeit von Spenden an Abgeordnete ist im Übrigen immer wieder Gegenstand von Diskussionen gewesen. Bisher wurde jedoch kein völliges Verbot beschlossen, da die Abgeordneten in ihrer politischen Arbeit sonst allein vom Staat entschädigt würden und daher in besonderem Maße von ihm abhängig wären. Außerdem sind Privatspenden auch eine Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, die politische Arbeit ihrer Abgeordneten zu unterstützen. So sind gerade parteilose Abgeordnete auf Spenden angewiesen, da sie nicht auf die Unterstützung einer Partei zurückgreifen können.

Übrigens fließen die Spenden an Abgeordnete nicht allein ihnen zu. Vielmehr gibt es in den Satzungen aller im Bundestag vertretenen Parteien Regelungen über einen sogenannten Mandatsträgerbeitrag (Paragraph 27 des Parteiengesetzes). Danach soll jeder Abgeordnete einen bestimmten Prozentsatz seiner Einnahmen als Mandatsträger an die jeweilige Partei abführen, um so die verschiedenen geldwerten Leistungen, die die Partei für den Abgeordneten erbringt, zu finanzieren.

Mit freundlichen Grüßen

Abteilung Presse und Kommunikation