Liebe Leserinnen und Leser,

auf dieser Website konnten Sie bis Mai 2015 eigene Beiträge zum Thema “Energiepolitik für Brandenburg” einstellen.

Auf seiner Website wird das Ministerium für Wirtschaft und Energie weiterhin über wirtschafts- und energiepolitische Themen informieren. Dort finden Sie auch eine Übersicht von Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2030.

Ihre weiteren Fragen und Anregungen nehmen wir gerne über die Adresse energiedialog@mwe.brandenburg.de entgegen.

Beantwortet
Autor Manfred Böhm am 14. März 2012
8379 Leser · 3 Stimmen (-0 / +3) · 0 Kommentare

Stromnetze und Speicher

EEG 2012 installierte Leistung über 100 KW und Gefahr des Eingriff des Netzmanagements

Sehr geehrte Damen und Herren,

im EEG 2012 ist festgelegt, dass BHKW mit einer installierten Leistung von über 100 KW elektrisch Einrichtungen zur Messung der Einspeiseleistung benötigen und können bei Überlastung des Netzes durch das Netz-Management gedrosselt oder abgeschaltet werden. Ich bearbeite ein Unternehmen, welches eine Produktion betreibt, derzeit eine autarke Eigenversorgung ins Auge gefasst hat und dabei mehr Strom erzeugt als benötigt und damit eingespeist wird, da thermisch der Bedarf höher ist. Aus Qualitätsgründen kann sich das Unternehmen nicht leisten , dass kein oder nur geringfügig Strom aus dem eigenen BHKW zur Verfügung steht.
Es soll komplett auf BHKW umgestellt werden, so dass nur noch ein Anschluss an das Stromnetz existiert. Thermisch steht die Versorgung ausschließlich über BHKW.
Gibt es hier gesetzlich geregelt Festlegungen auf die man sich in der Vertragsgestaltung stützen kann, dass keine Drosselung bzw Abschaltung erfolgt oder muss dies mit den Energieversorgungsunternehmen ausgehandelt werden?

+3

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Antwort
von Dr. Carsten Enneper am 27. April 2012
Dr. Carsten Enneper

Sehr geehrter Herr Böhm,

mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.7.2011 ist mit Wirkung zum 1.1.2012 insbesondere das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert worden. Nach § 6 Absatz 1 EEG 2012 müssen Betreiberinnen und Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten. Damit soll sichergestellt werden, dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren (Nr. 1) und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann (Nr. 2).

Mit der ausdrücklichen Nennung der Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen wird nunmehr klargestellt, dass auch diese Anlagen mit Einrichtungen zur Regelung der Einspeiseleistung auszustatten sind. Dies ist Voraussetzung für die Einbeziehung in das Einspeisemanagement nach § 11 EEG. In Absatz 6 des § 6 EEG sind die Rechtsfolgen von Verstößen gegen Absatz 1 geregelt.

§ 11 Absatz 1 EEG konkretisiert, unter welchen besonderen Voraussetzungen in Ansehung des Einspeisevorrangs Regelungsmaßnahmen und damit letztlich Anpassungen im Sinne von § 13 Absatz 2 EnWG gegenüber Anlagen und KWK-Anlagen in Betracht kommen, die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung im Sinne von § 6 Absatz Nr. 1 EEG ausgestattet sind. Unter den dort genannten engen Voraussetzungen kann somit der Netzbetreiber auch KWK-Anlagen mit einer Leistung von über 100 Kilowatt einseitig - auch gegen den Willen der Anlagenbetreiber - regeln. Den Netzbetreiber treffen zur Durchführung der Maßnahmen Unterrichtungs- und Nachweispflichten. Gemäß § 12 Absatz 1 EEG ist er verpflichtet, die von den Regelungsmaßnahmen betroffenen KWK-Anlagenbetreiber zu entschädigen.

Sie können daraus ersehen, dass die Voraussetzungen unter denen der Netzbetreiber Einspeisemanagementmaßnahmen gegenüber KWK-Anlagenbetreibern ergreifen darf, gesetzlich geregelt sind und diese nur ausnahmsweise unter Beachtung einer Rangfolge zur Anwendung kommen dürfen. Im neuen EEG 2012 ist außerdem vorgesehen, dass die Bundesnetzagentur zu den Kriterien der Reihenfolge der Abschaltung Festlegungen treffen kann. Eine solche Festlegung liegt noch nicht vor.

Es gibt daher gesetzliche Regelungen zu den Einspeisemanagement-maßnahmen, auf die Sie bei Ihrer Vertragsgestaltung mit dem Netzbetreiber Bezug nehmen können. Einer gesonderten Aushandlung der Regelungen mit dem Netzbetreiber bedarf es insoweit nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Carsten Enneper Abteilungsleiter Wirtschafts- und Energiepolitik Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg