Beantwortet
Autor Manfred Böhm am 14. März 2012
1463 Leser · 4 Stimmen · 0 Kommentare

Stromnetze und Speicher

Mehrere Anlagen in räumlicher Nähe

Sehr geehrte Damen und Herren,

im EEG 2012 heißt es im
"§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen
1.
sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,"

Es ist nirgends der Begriff räumliche Nähe definiert und kann gerade durch die Energieunternehmen, an die die Einspeisung erfolgt und beantragt werden muss, frei definiert werden.
Ich habe aus Süddeutschland Fälle gehört, wo juristisch eigenständig handelnde Unternehmen, die in keiner Weise Partner sind, keine Zusammenarbeit betreiben bei einem Abstand von ca. 500 Metern Luftlinie als eine Anlage gewertet wurden, nur weil sie den gleichen Lieferanten hatten und das gleiche Fabrikat, welches nur in der Dimension verschieden war, nutzten.
Ist hier die Auslegung des Netzbetreibers nicht willkürlich gewählt. Wenn ein Unternehmen ein BHKW erwirbt und betreibt und ein anderes Unternehmen in unmittelbarer Nähe gleiches voneinander unabhängig tut, sind das doch zwei paar Schuhe, die nicht einfach in einen Topf geworfen werden dürfen.
Der Gesetzgeber hat meines Erachtens mit diesem oben genannten Gesetzestext erreichen wollen, dass nicht willkürlich ein Aufsplitterung der Einspeisung in einem Unternehmen erfolgt, um einen günstigeren Einspeisepreis zu erhalten.
Sehe ich dass so richtig?
Wo gibt es dazu einen Hintergrund zu dem Gesetz?

+2

Über diesen Beitrag kann nicht mehr abgestimmt werden, da er bereits beantwortet wurde.

Antwort
von Dr. Carsten Enneper am 14. Mai 2012
Dr. Carsten Enneper

Sehr geehrter Herr Böhm,

Ihre Frage betrifft eine Anwendungs- und Auslegungsfrage zu § 19 Absatz
1 Nr. 1 EEG.

Ich möchte Sie deshalb auf die durch das Bundesumweltministerium
eingerichtete Clearingstelle für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
hinweisen, welche im Oktober 2007 ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Die
Clearingstelle EEG klärt Streitigkeiten und Anwendungsfragen im Bereich
des EEG. Ihre Dienstleistungen stehen kostenlos allen Personen offen,
die aus dem EEG berechtigt oder verpflichtet sind. Das Internetangebot
der Clearingstelle ist abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de.

Die Clearingstelle EEG klärt unter anderem generelle Rechts- und
Anwendungsfragen des EEG (in Empfehlungs- und Hinweisverfahren). Ziel
dieser Verfahren ist es, Unklarheiten bei der Rechtsanwendung
auszuräumen und damit konkrete Streitigkeiten von vornherein zu
vermeiden.

Die von Ihnen aufgeworfenen Fragen sind bereits von Anlagen- und
Netzbetreibern an die Clearingstelle EEG herangetragen worden. Diese hat
empfohlen, wie der Rechtsbegriff „auf demselben Grundstück oder sonst in
unmittelbarer räumlicher Nähe“ auszulegen ist und ob § 19 Abs. 1 EEG
2009 auch auf die Vergütung von Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar
2009 in Betrieb genommen worden sind, anwendbar ist. Die Regelung in §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2009 ist identisch mit der Regelung im EEG
2012.

Die Empfehlung der Clearingstelle zur Auslegung des unbestimmten
Rechtsbegriffs ist abrufbar unter
http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/49. In dieser Empfehlung
erfahren Sie auch umfangreiches Hintergrundwissen zur Auslegung der
Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG. Weiterhin finden Sie dort
auch Hinweise auf erste Gerichtsverfahren und Kommentarliteratur.

Eine Übersicht zu einschlägigen Gerichtsentscheidungen zur Regelung des
§ 19 EEG finden Sie auch auf der Internetseite der Clearingstelle EEG,
abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/rechtsprechung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Carsten Enneper
Abteilungsleiter Wirtschafts- und Energiepolitik
Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes
Brandenburg