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Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor S. Valverde Monteiro am 03. Juli 2015
8953 Leser · 2 Kommentare

Die Kanzlerin direkt

Brustkrebs GdB

Nach fünf Jahren Brustkrebs alles paletti? Leider nein!

Sehr geehrte Frau Merkel,
ich schreibe Ihnen einen Brief, der mir von „mamazone – Frauen und Forschung gegen BK e.V.“, der stärksten Patientinnen-Vertretung im Kampf gegen BK in Deutschland, vorbereitet wurde, da hier die notwendigen Fachkenntnisse vorliegen. Das aber, was dieser Text sagt, ist genauso wiedergegeben, wie ich es – im wahrsten Sinne des Wortes - empfinde. Deshalb bitte ich Sie, diesen Brief als mein ganz persönliches Schreiben an Sie zu betrachten.
Wie Sie wissen, entsprechen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit ihren Tabellen zum Grad der Behinderung und zum Grad der Schädigungsfolgen mit der für BK vorgesehenen fünfjährigen Heilungsbewährung in keiner Weise dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Thema BK.

Deshalb:
Meine Forderung:
die Abschaffung der fünfjährigen Heilungsbewährung
die Anerkennung von BK als chronische Erkrankung
eine stratifizierte, auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende tumorbiologische Einstufung von BK
und damit verbunden die Festlegung des Grades der Behinderung von mindestens 50 bis 80 auf Lebenszeit.
Meine Gründe:
BK ist eine den ganzen Körper betreffende Erkrankung mit chronischem Verlauf, die nach fünf Jahren nicht als „geheilt“ angesehen werden kann.
Brustkrebs ist keine einheitliche Erkrankung
Das Risiko eines Zweitkrebses nach BK
Das Risiko von Langzeit- und Spätfolgen
Ich, als Überlebende mit BK, kann es nicht hinnehmen, dass die genannten wissenschaftlich gesicherten Punkte sowie die seelischen Auswirkungen der Erkrankung auf Leben und Lebensqualität mit einem signifikanten Langzeitrisiko keinen Niederschlag in der „Heilungsbewährung“ finden und in den gesetzlichen Regelungen ausgeblendet werden.
Gruß
Sonia Valverde
Geb.1977

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 05. August 2015
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Monteiro,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Für viele Krebserkrankungen beträgt der Zeitraum, den man abwartet, um von einer Heilsbewährung sprechen zu dürfen, fünf Jahre. So sehen es die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ vor, eine Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung.

http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Versorgung...

Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ werden auf Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft fortentwickelt. Zuständig hierfür ist der unabhängige "Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin". Er berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten. Bei neuen medizinisch gesicherten Erkenntnissen stößt er Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung an.

Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ bieten Orientierung für die versorgungsärztlichen Gutachter. Sie müssen im Einzelfall beurteilen, wie hoch der Grad der Behinderung eines Menschen ist. Behinderung definiert der Gesetzgeber so: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ Diese Definition ist nachzulesen im Sozialgesetzbuch IX. Sie orientiert sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation.

Bei der Begutachtung geht es allein darum zu klären, in wie weit die Behinderung die gesellschaftliche Teilhabe einschränkt. Sie dient dem Zweck, dort, wo es staatlicherseits möglich ist, behindertenbedingte Einschränkungen zu mildern. So können abhängig von Art und Grad der Behinderung Steuererleichterungen, mehr Urlaubstage oder ein Parkausweis für Behindertenparkplätze gewährt werden.

Festgestellt wird der Grad der Behinderung durch versorgungsärztliche Gutachter. Ihre Entscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen. Diese medizinischen Sachverständigen orientieren sich an den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“, die auf abgesicherten medizinischen Erkenntnissen basieren.

Vor diesem Hintergrund sieht es die Versorgungsmedizin-Versorgung sogar ausdrücklich vor, dass jede an Brustkrebs Erkrankte nach Ablauf der Heilsbewährung sich erneut begutachten lassen kann - auch bei gleichbleibenden Symptomen. Denn ein und dieselbe Diagnose kann zu sehr unterschiedlichen Krankheitsverläufen und zu sehr unterschiedlichen Beeinträchtigungen führen. Diese Definition orientiert sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Kommentare (2)Schließen

  1. Autor Erhard Jakob
    am 20. Juli 2015
    1.

    Die Fragen von Rosi sind aus meiner Sicht begründet.
    Allerdings gilt der Grundsatz in Deutschland schon:

    *Weil du arm bist musst du früher sterben."

    Doch dieser Grundsatz wird wohl
    in den meisten Ländern gelten.

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