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seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

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Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor Doris Reichling am 08. März 2010
25232 Leser · 0 Kommentare

Gesundheit

Sozialversicherungsabkommen

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

können Sie mir bitte mitteilen, welche Kosten jährlich aufgewendet werden müssen für die Sozialversicherungs-abkommen mit anderen Ländern?

Angeregt durch einen Artikel in der Abgeordnetenwatch von Fr. Flach habe ich weitere Informationen zu unseren Sozialversicherungsabkommen mit anderen Ländern gesucht und gefunden
(www.jungefreiheit.de Artikel 30/03 vom 18. Juli 2003):
Das Westfalen-Blatt veröffentlichte 2003 einen Artikel unter der Überschrift "Ein Tabu - milliardenschwer" .

Zitat (Auszug aus dem Artikel):

Nach einer Recherche des Westfalen-Blatts sind die Familienangehörigen eines in Deutschland lebenden Ausländers kostenlos in der GKV mitversichert. Ganz unabhängig davon, ob dieser arbeitet, arbeitslos ist oder Sozialhilfe empfängt. Das gilt auf der Basis zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen etwa mit der Türkei, Bosnien-Herzegowina, Marokko und Tunesien. Verträge dieser Art wurden auch mit einer Reihe anderer Länder abgeschlossen. Sinn und Zweck ist es, die Angehörigen der in Deutschland lebenden Ausländer mit den Angehörigen deutscher Versicherter gleichzustellen.
Allerdings ist der Begriff "Angehöriger" in den islamischen Ländern völlig anders definiert als in Deutschland. In den Abkommen ist fixiert, dass nicht nur - wie in Deutschland - Ehegatten und die Kinder unter vorgegebenen Bedingungen mitversichert sind, sondern "Familienangehörige" sich nach der in dem Herkunftsland des ausländischen Versicherten geltenden Rechtslage verstehen. Insbesondere in islamischen Ländern sind Angehörige häufig die Mitglieder der Großfamilie, also nicht nur Frau und Kinder, sondern auch Eltern und Geschwister.
Hier wird der Solidargedanke auf den Kopf gestellt und der deutsche Beitragszahler geschröpft. In der Türkei lebende Familienangehörige von in Deutschland krankenversicherten türkischen Arbeitnehmern, die nicht ihrerseits erwerbstätig sind, erhalten nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen vom 30. April 1964 im Krankheitsfall Leistungen der türkischen Krankenversicherung (sog. Sachleistungshilfe).
Die der türkischen Krankenversicherung hierdurch entstandenen Kosten werden von der deutschen Krankenversicherung erstattet.
Zitatende
Hier wünsche ich mir mehr Transparenz in einer Situation, in der für die Defizite im Gesundheitswesen die deutschen Versicherten mit mehr Zuzahlungen und weniger Leistungen bluten müssen. Ich bitte Sie -als unsere Bundeskanzlerin- alle Verpflichtungen aus den Sozialversicherungsabkommen und die daraus erwachsenden finanziellen Belastungen auf den Tisch zu legen.

Sind diese 1964 abgeschlossenen Sozialversicherungs-abkommen noch zeitgemäß und wenn ja WARUM?

Wer trägt die Kosten für diese Sozialversicherungs-abkommen? Müssen diese wieder mal NUR von den gesetzlich Versicherten getragen werden?

Auf Ihre Antwort freue ich mich und danke Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort
direktzu-Redaktion am 14. Januar 2011
direktzu-Redaktion

Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer,

wir bitten um Verständnis, dass zu einer ganz ähnlichen Anfrage von Frau Reichling bereits in der Vorwoche Stellung genommen wurde:

http://www.direktzu.de/kanzlerin/messages/25146

Das Bundespresseamt möchte auf möglichst viele Themen eingehen. Die Anfrage wurde deswegen zu Gunsten des nächstplatzierten Anliegens zurückgestellt.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Redaktions-Team von direktzu