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Beantwortet
Autor H. Merten am 02. Juli 2014
22401 Leser · 2 Kommentare

Die Kanzlerin direkt

Vorzeitige Rente nach 45 Beitragsjahren mit 80% Schwerbehinderung

Besteht nach der jetzigen Rentenreform die Möglichkeit,nach 45 Beitragsjahren als Mensch mit Schwerbehinderung vorm dem 63 Lebensjahr in Rente zu gehen? Bisher war es ja so, das schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Rente gehen konnten oder sind nun die schwerbehinderten Menschen klammheimlich gleichgestellt worden mit Menschen ohne Behinderung ?
Leider finde ich bisher nirgendwo einen entsprechenden Hinweis, der aussagt, das ein schwerbehinderter Mensch nach 45 Beitragsjahren vor Erreichung des 63. Lebensjahres ohne Rentenabzüge in seine wohlverdiente Rente gehen kann.
Ich hoffe, das sie in der Lage sind, mir eine zuverlässige Antwort auf meine Frage zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 04. August 2014
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Merten,

vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Schwerbehinderte Menschen können vorzeitig in Altersrente gehen. Dazu müssen sie mindestens 35 Jahre lang versichert gewesen sein. Zweite Voraussetzung ist, dass bei Renteneintritt ein Grad der Behinderung von 50 Prozent und mehr vorliegt. Wer vor dem 1. Januar 1951 geboren worden ist, kann die Rente auch beantragen, wenn er - nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht - berufs- oder erwerbsunfähig ist.

Beim Renteneintrittsalter gibt es für schwerbehinderte Menschen unterschiedliche Regelungen. Alle, die vor dem 1. Januar 1952 geboren worden sind, können ab 60 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Ohne Abschläge ist der Renteneintritt mit 63 Jahren möglich.

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schwerbehinderter Menschen wird seit 2012 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Für nicht behinderte Menschen steigt das Renteneintrittsalter von 65 auf 67 Jahre an.

Die Altersgrenze, ab der Menschen mit Behinderung die Rente frühestens – mit Abschlägen – in Anspruch nehmen können, steigt parallel dazu von 60 auf 62 Jahre.

Sind Sie zum Beispiel ab dem 1. Januar 1964 geboren, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlägen erhalten.

Eine besondere Regelung gilt für diejenigen, die bis zum 16. November 1950 geboren wurden und bereits am 16. November 2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig - nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht - waren. Sie können aus Vertrauensschutzgründen die Rente bereits mit 60 Jahren abschlagsfrei beanspruchen.

Die Deutsche Rentenversicherung hat alle Informationen zu diesem Thema in einer Broschüre zusammengefasst: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/In...

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Kommentare (2)Schließen

  1. Autor Erhard Jakob
    am 02. Juli 2014
    1.

    Das ist doch eine Frage an einen Fach-Anwalt.
    .
    Wenn die Bundeskanzlerin hier kostenlose
    Rechtsberatung vornimmt, macht sie
    sich ganz sicher strafbar!

  2. Autor Erhard Jakob
    am 21. Juli 2014
    2.

    Aber ein Anwalt ist sicher auch keine gute Adresse.
    Schließlich gilt:

    *Ein Sachverhalt + zwei Anwälte = drei Meinungen.*

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