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Beantwortet
Autor Franz Lüke am 14. Februar 2011
5548 Leser · 10 Stimmen (-4 / +6)

Gesellschaft und Soziales

Das verstehe ich nicht - Elternbeiträge

Guten Tag Herr Oberbürgermeister Lewe,

können Sie mir schlüssig erklären, warum überhaupt die Elterbeiträge nach Einkommensstufen so genau differenziert werden? (Das es eine Untergrenze für Einkommensschwache Familien gibt, leuchtet mir ja noch ein).

Machen Kinder einkommensstärkerer Familien mehr Arbeit ?

Ein etwas provokanter, aber kreativer Vorschlag zur Verbesserung der Stadtfinanzlage wäre z.B auch die Einführung der "einkommensabhängigen Müllgebühren".
Was spräche dagegen?

Herzliche Grüße
Franz Lüke

+2

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Antwort
von Markus Lewe am 23. März 2011
Markus Lewe

Sehr geehrter Herr Lüke,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege zielen im Gegensatz zu einer Gebühr gar nicht auf eine vollständige Kostendeckung ab und sind damit kein Entgelt für die tatsächliche Betreuung eines Kindes. Vielmehr handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag zu den Jahresbetriebskosten der Kindertageseinrichtungen. Die Elternbeiträge decken diese aber nur zu einem Teil und werden auch nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben.

Zu der von Ihnen angesprochenen Staffelung der Elternbeiträge nach Einkommensstufen kommt es aufgrund der Rechtsgrundlage, auf der die Erhebung der Beiträge basiert. Das ist zum einen das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), zum anderen das Kinderbildungsgesetz (KiBiz): Das SGB VIII ist Bundesrecht. Paragraph 90, Absatz, 1 Nr. 3 hält fest, dass für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege Kostenbeiträge erhoben werden können. Soweit im Landesrecht nicht anders bestimmt, müssen diese Beiträge gestaffelt werden. Als Kriterien dafür können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder der Familie und die tägliche Betreuungszeit einfließen.

Das KiBiz fällt in den Bereich des Landesrechts. Paragraph 23, Absatz 1 besagt, dass das Jugendamt berechtigt ist, Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder –pflege festzusetzen. Erhebt das Jugendamt diese Beiträge, muss es nach Paragraph 23, Absatz 4 eine soziale Staffelung vornehmen und die wirtschaftliche Situation der Eltern sowie die Betreuungszeit für die Kinder berücksichtigen.

Es geht bei der Erhebung der Beiträge also nicht darum, wessen Kinder mehr (oder weniger) Arbeit machen – vielmehr ist die Staffelung der Zahlungen gesetzlich vorgeschrieben. Falls Sie sich im Detail mit dieser Rechtsgrundlage auseinandersetzen möchten, finden Sie sie auch im Netz:

Achtes Buch Sozialgesetzbuch
http://bundesrecht.juris.de/sgb_8/index.html

Kinderbildungsgesetz
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld...

Auf den Seiten des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter außerdem alle Informationen zum Elternbeitrag zusammengestellt: http://www.muenster.de/stadt/jugendamt/kita_kosten.html

Mit freundlichen Grüßen