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Beantwortet
Autor Hermann Meier am 17. Februar 2011
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Planen und Bauen

Keine Baugenehmignung für neuen Bauhaus Baumarkt?

Sehr geehrter Herr Lewe,

aus der Zeitung erfahre ich gerade, dass der Firma Bauhaus keine Baugenehmigung für ihren geplanten Baumarkt in der Loddenheide gewährt wird. Es sollten dort € 25 Mio. und 100 Mitarbeitern (sicher ein großer Teil gering Qualifizierte) eine Beschäftigung gegeben werden. Nicht zu verachten ist der positive Effekt eines neuen Baumarktes auf die Wettbewerbssituation unter den Baumärkten zu Gunsten der Verbrauchen. Die Begründung ist, dass 18.000 m² zu groß sein.

Ich kann dieser Argumentation ehrlich gesagt nicht ganz folgen. Baumärkte müssen groß sein! Je größer, desto besser. 120.000 Artikel bringt man halt nicht im Tante Emma Laden unter. Der Vorschlag eine andere Fläche, womöglich weit draußen zu wählen, ist absurd. Für ein paar Bagatellbesorgungen, den Hauptteil der Umsätze eines Baumarktes, fährt man nicht weit. Daher ist die Loddenheide, mit Anschluss an die Umgehungsstraße sicher der beste denkbare Platz für einen neuen Baumarkt. Das haben vorher auch schon Praktiker und Lignum erkannt. Ferner gibt es in der Loddenheide schon Gebäude, die eine entsprechende Größe haben. Der Ratio Verbrauchermarkt ist ca. 95 mal 195 m, also 18500 m² groß. Direkt daneben liegt der gerade neue gebaute Ratio Großmarkt. Sicher auch nicht viel kleiner.

Ich bitte Sie daher Stellung zu nehmen zu dem ganzen Vorgang und etwas genauer zu begründen, warum ein großer Baumarkt nicht in ein Gewerbegebiet passt.

Mit Freundlichen Grüßen
Hans Schulze

+5

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Antwort
von Markus Lewe am 09. März 2011
Markus Lewe

Sehr geehrter Herr Schulze,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst einmal muss ich klarstellen, dass über den Bauantrag zur Errichtung des Bauhaus-Baumarktes noch nicht endgültig entschieden wurde. Das Bauordnungsamt hat gegenüber dem Antragssteller die Gründe, die einer Genehmigung entgegenstehen, erläutert und ihm die Gelegenheit gegeben, sich hierzu schriftlich zu äußern. Dieses Verfahren ist in Paragraph 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) festgelegt.

Im Zuge der Bearbeitung des Bauantrages wurde auch die Bezirksregierung Münster beteiligt. Diese Vorgehensweise ist im Einzelhandelserlass NRW vorgeschrieben, wenn Anträge für Einkaufszentren oder Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gestellt werden. Von der Bezirksregierung wurden erhebliche Bedenken zum Bau-Vorhaben erhoben. Nach einem gemeinsamen Ortstermin und anschließender Diskussion mit Vertreterinnen und Vertretern der Bezirksregierung, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen schlossen sich die Teilnehmenden aus Ministerium und Staatskanzlei und auch das städtische Bauordnungsamt diesen Bedenken an.

Der Grund, warum die Stadtverwaltung den Bauantrag voraussichtlich ablehnen wird, betrifft in erster Linie die Größe des Bauvorhabens. Denn das betreffende Baugrundstück in der Loddenheide ist im Bebauungsplan als Gewerbegebiet gekennzeichnet. Der geplante Bau- und Heimwerkmarkt mit Baustoff-Drive-In, Stadtgarten und Bistro darf mit einer Verkaufsfläche von ca. 18.000 m² aber nur in einem Kern- oder Sondergebiet gebaut und eröffnet werden.

Anlass für die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegte Vorgabe: Ein Markt mit dieser Größe wirkt sich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung aus. Solche Auswirkungen werden in der Regel angenommen, wenn die Verkaufsfläche 800 m² und die Geschossfläche 1.200 m² überschreiten. Dabei handelt es sich nicht um eine von der Stadtverwaltung festgesetzte Annahme, sondern um eine gesetzliche Regelvermutung. Das geplante Bauvorhaben überschreitet diese sogenannte Regelvermutungsgrenze um das 17- bis 18fache.

Wie Sie sehen, geht es also nicht darum, dass der geplante Baumarkt generell nicht so groß sein darf, sondern dass die anvisierte Größe für das betreffende Baugrundstück nicht zulässig ist. Bei denen von Ihnen angesprochenen Ratio-Märkten ist der Fall anders: Der Ratio-Großmarkt liegt zwar in einem Gewerbegebiet, da er aber nicht den Regelungen zum Einzelhandel unterliegt, ist er dort zulässig. Der Einzelhandelsmarkt Ratio wurde in einem Sondergebiet gebaut und damit in einem für die Größe des Marktes notwendigen und zulässigen Bereich. Der Praktiker-Markt ist in einem Kerngebiet angesiedelt, in dem der Bau eines solchen Marktes ebenfalls erlaubt ist. Der Lignum-Markt wurde in einem sogenannten B-Planbereich mit der Festsetzung Gewerbegebiet errichtet. Er genießt hier jedoch nur noch Bestandsschutz, da er Mitte der 1970er Jahre nach anderen Rechtsgrundsätzen genehmigt wurde. Zu dieser Zeit war der Bereich noch nicht mit einem Bebauungsplan belegt.
Falls Sie sich noch intensiver mit der Thematik auseinandersetzen möchten, finden Sie die erwähnten Gesetze auch im Netz:

• Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW): https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld...
• Baunutzungsverordnung (BauNVO): http://bundesrecht.juris.de/baunvo/

Mit freundlichen Grüßen