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Autor Florian Banz am 23. Februar 2009
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Familie

Elterngeld im Ausland

Sehr geehrte Frau von der Leyen,

meine Frau und ich erwarten im Herbst diesen Jahres unser erstes Kind. Dies ist für uns ein besonders schönes Ereignis und wir blicken voller Freude auf die kommende Zeit und die familiären Veränderungen.
Leider haben wir im Moment auch größere organisatorische Herausforderungen zu bewältigen, da mein Arbeitgeber mich zur Mitte dieses Jahres ins außereuropäische Ausland versetzen wird. Das ist eine große Chance für uns, die wir auch nur ungern auslassen würden.

Wir haben in diesem Zusammenhang große Schwierigkeiten belastbare Aussagen zum Thema Elterngeldanspruch zu erhalten. Verschiedenste Stellen geben vage und vor allem unterschiedliche Auskünfte. Offenbar ist hier nicht überall der gleiche Kenntnisstand in den Auskunftstellen vorhanden.

Massgebend scheint zu sein, ob es sich bei der Versetzung um eine Entsendung handelt und vor allem auch in welches Land man versetzt wird.
In meinem Fall handelt es sich um Japan. Dort werde ich bei einer voll konsolidierten Tochtergesellschaft meines Arbeitgebers für 3 Jahre tätig sein. Laut der für das Land Baden-Württemberg zuständigen Elterngeldstelle haben wir keinen Anspruch auf Elterngeld, da meine Hauptleistungspflichten für den deutschen Arbeitgeber zwar ruhen aber nicht mehr aktiv sind. Dabei scheint es keine Rolle zu spielen, dass ich a) ein vertraglich fixiertes Rückkehrrecht zu meinem deutschen Arbeitgeber habe und b) dass ich in Deutschland nach wie vor sozialversichert bleibe. Des weiteren sind mein Arbeitgeber und die Regionalgesellschaft wirtschaftlich fest vereint und Leistungen, die ich in Japan erbringe, kommen im Rahmen der Konsolidierung natürlich auch der deutschen Muttergesellschaft zu Gute.
Anders stellt sich die Situation angeblich dar, wenn man ins europäische Ausland wechselt. Hier bleibt der Elterngeldanspruch offenbar bestehen, obwohl die Hauptleistungspflichten des deutschen Arbeitsvertrages genauso ruhen.

Meine Frau wird für diese 3 Jahre Elternzeit nehmen, doch auch dies scheint keinen Anspruch zu begründen, wenn sie länger als ein Jahr im Ausland leben wird.

Ich sehe in dieser Tatsache eine starke Ungleichbehandlung, da wir schließlich nicht das Zielland frei wählen können und wir somit dieser m.E. willkürlichen Festlegung ausgesetzt sind.

Womit ist diese Unterscheidung begründet?
Lässt sich hier keine Gleichstellung herbeiführen (entweder bekommen es alle oder eben keiner)?
Warum spielt es eine Rolle wo man sich während der Elternzeit aufhält?

Wir kommen weiterhin unseren Sozialverpflichtungen in Deutschland nach, werden aber auf der anderen Seite von den Leistungen ausgeschlossen.

Ich bitte Sie um Ihre Meinung und würde mich freuen, wenn hier mehr Gerechtigkeit Einzug in die Regelung hält.

mit freundlichen Grüßen

Florian Banz

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