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Autor Katja Budna am 02. November 2009
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Familie

Unterhalt

Sehr geehrte Frau von der Leyen,

habe da mal eine Anmerkung zum Unterhaltsgesetz , es gibt dort eine Lücke .
Meine Frage warum steht dem Vater Unterhalt zu,obwohl das Kind z.Zt. in ein Heilpädagoisch Zentrum stationär ist ?

Wir haben beide das Gemeinsamesorge,das Kind lebt beim Vater ,er hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Seit dem 11.08.2009 im Heilpädagoisch Zentrum stationär , von da an hat die Krankenkasse die Massnahme komplett bezahlt ,ab dem 02.11.2009 wird die Massnahme vom Jugendamt übernommen.
Warum steht dem Vater in dem Zeitraum in der Krankenkassenphase Unterherhalt zu? Mein Exmann hat jetzt doch keine `` Unkosten`` für unseren Sohn. Bin meiner Unterhaltsverpflichtung immer nach gekommen und zwar in dieser Zeit direkt am Kind,habe Kleidung,eine neue Brille und Taschengeld bezahlt . Da der Unterhalt nicht wirklich ans Kind geht,was ich leider nicht wirklich beweisen kann. Jetzt hat ich eine Lohnpfändung und ein Gerichtsverfahren am laufen vom Exmann,weil es im Gesetz dieser Fall nicht vorkommt.Im Verfahren sagte nun der Richter ,ich muss dem Unterhalt an dem Vater bezahlen bzw. er hat er schon durch die Lohnpfändung,obwohl das Kind bei Ihm z.zt.nicht lebt. Wo ist nun `` das Wohl des Kindes gewährt ``, ist so im Gesetz verankert,wenn der Unterhalt nicht ans Kind geht?? Ich habe im Wohl des Kindes gehandelt.da ich als Mutter nicht nachvollziehen kann,daß man ein Kind so benachteiligen kann.Ist es gerecht das ich nun doppelt bezahle ,nur weil es im Unterhaltsgesetz nicht geregelt ist!

Über eine baldige Antwort würde ich mich freuen.

Katja Budna aus Düsseldorf

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