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Autor Jochen Otte am 20. Juli 2010
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Verbraucherschutz und Verbraucherrechte

Kennzeichnung der Brennwerte, Zucker, Fette etc. auf Lebensmittel

Sehr geehrte Frau Ministerin,

ich darf mich Ihnen kurz vorstellen: Jochen Otte, Dipl. und Wirtschafts-Ing. u. Architekt.

Unser Fall:
Meine Frau kauft kalorienbewusst. Heute ist mir bei ihrem Einkauf von Eis Grandessa der Fa.R&R Ice Cream GmbH, Miracel-Whip Balance der Fa. Kraft Food und Tomaten-Ketchup der Fa. VOSS Feinkost etwas aufgefallen.

Meine Frau führte mir gegenüber stolz an, dass sie Produkte, die lt. den jeweils angeführten Tabellen "Durchschnittliche Nährwerte" sehr wenig Kalorien aufweisen, gekauft habe. So habe das Eis lediglich 64 kcal, Miracel-Whip nur 140 und das Ketchup auch nur 62. Ich war auch davon angetan, sah mir jedoch die Tabelle etwas näher an. Erst nach sehr genauem Hinsehen fiel mir auf, dass der Brennwert bei den angeführten Produkten in ml angegeben ist. Alle übrigen Werte dann aber in Gramm (g). Das der Prozentsatz der Inhaltsstoffe unabhängig von der Einheit ob ml oder g gleich bleibt, ist mir klar, nicht jedoch meiner Frau und auch nicht ihren Freundinnen. Dies gilt aber jedoch nicht bei dem Brennwert. Ich habe mir darauf hin ein vergleichbares Eis der Fa. Mövenpick gekauft und war erstaunt, dass hier die Brennwertangaben, so wie es sich gehört, in g angegeben sind. So hat dieses Eis einen Brennwert von immerhin 184 kcal/100g, weist aber bei der Einheit ml jedoch nur 109 kcal/100 ml. D.h., bei ml liegt bei bestimmten Produkten ein bedeutend leichteres Gewicht vor und damit eine irreführende geringere Brennwertangabe. Da das Eis, ebenso wie Miracel in fester Form vorliegt, ist mir die von den Firmen gewählte Einheit ml sehr sudpekt. Gleiches gilt bei dem Ketchup. Vor allem fällt auf, dass seriöse Firmen auch bei Flüssigkeiten, wie z.B. leichte Kondensmilch, die Gewichtseinheit g als Brennwert anwenden. In diesem Fall 109/100g. D.H. also, dass bei den o.a. Produkten durch eine andere Angabe der Vergleichseinheit meiner Frau geringere Brennwerte arglistig vorgetäuscht wurden. Ich muss hier den Firmen Betrugsabsicht unterstellen. Sie hätte diese Produkte nicht bei reellen Angaben gekauft. Wir fühlen uns arglistig durch diese Angaben getäuscht und bringen diese arglistige Täuschung Ihnen hiermit zur Anzeige. Wir gehen davon aus, dass es nicht Sinn einer Kennzeichnung sein kann, Käufer mit dieser Arglistigkeit zu einem Kauf bestimmter Produkte zu verleiten. Etwas wundert es mich allerdings, dass Sie, sehr verehrte Frau Ministerin, diese Art des Betruges nicht schon bereits gemerkt und abgestellt haben. Schützen Sie uns Verbraucher vor solchen betrügerischen Geschäftsgebahren.

Nun meine konkrete Frage:
Wie kann es sein,
1. dass Sie das nicht selbst schon festgestellt haben
2. wann wird diese Art des Betruges an den Verbrauchern abgestellt und alle Brennwertangaben auf eine einzige und damit bei allen Produkten durchgehend vergleichbare Einheit, w.z.B. Gramm, bezogen?

In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichem Gruß J.Otte

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