Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer, der Betrieb der Plattform wurde eingestellt. Es können daher hier leider keine weiteren Beiträge veröffentlicht werden. Die Beantwortung ist geschlossen. Nutzen Sie bei Fragen an das BMELV gerne künftig die Internetseite des BMELV: www.bmelv.de

Archiviert
Autor Björn Robbe am 28. Dezember 2009
7126 Leser · 50 Stimmen (-11 / +39)

Verbraucherschutz und Verbraucherrechte

neue Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Aigner,

während der Weihnachtszeit bin ich zum Studium der neuen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen gekommen, die ja bereits seit Oktober 2009 gelten.

Für eine einfache Überweisung wird nur noch die Kundenkennung - also KTO-Nr und BLZ - durch die Bank kontrolliert. Ein Abgleich mit dem KTO-Inhaber findet explizit nicht mehr statt (auch wenn man ihn angeben muss). Zudem kann eine Überweisung - z. B. wegen einer falschen KTO-Nr. - nicht mehr rückgängig gemacht / widerrufen werden. Wenn jemanden also ein Zahlendreher unterläuft (z.B. bei der Übermittlung der KTO-Nr.), wird dieses Geld ohne weitere Prüfung durch die Finanzinstitute weitergeleitet. Mit weitreichenden Folgen: Der Zahler kennt den Empfänger nicht, kann das Geld also nicht oder nur sehr aufwendig zurückholen - Thema gerichtliches Mahnverfahren - und der Zahler wird gleichzeitig säumig. Letzteres ist bei dem privaten Verbrauchen womöglich mit einem nicht so hohem Schaden versehen, aber in der Privatwirtschaft kann das schnell mal in die Millionen gehen. Kleinere Mittelständler, die eine Zahlung in Millionenhöhe doppelt ausführen müssen, stehen da schnell vor dem Ruin. Ein Widerruf der Überweisung durch die Einrede einer falschen KTO-Nr. wird von den Banken ausgeschlossen.

Wenn eine Prüfung der Übereinstimmung von KTO-Nr., BLZ und Empfänger durch die Geldinstitute unterbleibt, dann müssen doch die Geldinstitute jedem am Überweiungsverkehr Teilnehmenden die Möglichkeit eröffnen, Überweisungen aufgrund falscher Daten wie z. B. falsche KTO-NR. rückgängig zu machen. Das darf ja durchaus mit einer Gebühr versehen sein, aber ausschließen sollte man das nicht. Zudem ist meines Wissens geltende Rechtsprechung, dass der KTO-Inhaber der elementare Teil einer Überweisung ist und nicht die KTO-Nr. Mit diesen neuen Geschäftsbedingungen unterlaufen die Banken also zum die geltende Rechtsprechung.

Eine Prüfung von KTO-Nr. und Empfänger ist bei dem hohen Grad der eingesetzten IT technisch betrachtet kein Problem (in bin in diesem Umfeld tätig). Es spricht also nichts dafür, diese doppelte Prüfung zu unterlassen.

Schlussendlich hat man als Verbraucher keine Chance gegen diese Geschäftsbedingungen, da alle Banken & Sparkassen einen nahezu gleichen Wortlaut in diesen Passagen benutzen. D. h. man kann sich dem Risiko nicht entziehen, indem man ein anderes Geldinstitut wählt.

Da auch Sie, geehrte Frau Bundesministerin, als Privatperson (oder das von Ihnen zu verantwortende Ministerium) in diesen Zwiespalt einer Überweisung mit irrtümlich falscher KTO-Nr. geraten können, wäre ich an Ihrer Meinung zu diesem Thema interessiert. Des weiteren wäre ich für einen Ratschlag dankbar, wie man sich gegen derartige Knebelverträge zur Wehr setzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Björn Robbe

+28

Die Abstimmung ist geschlossen, da der Beitrag bereits archiviert wurde.