Sehr geehrter Herr Müllers,
vielen Dank für Ihre Frage. Das Thema, das sie ansprechen, ist vielschichtig. Richtig ist, dass alle von der Leitung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer für die Inanspruchnahme ihres Grundbesitzes Entschädigungen auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen erhalten.
Diese Entschädigungen orientieren sich nicht an der Verzinsung unserer Investitionen, die von der Bundesnetzagentur alle fünf Jahre festgelegt wird, sondern an der Wertminderung (der juristische Begriff ist „Rechtsverlust“) des jeweiligen Grundstücks auf Grund der Inanspruchnahme durch die Leitung. Die Wertminderung bemisst sich dabei an der Nutzungseinschränkung, die das Grundstück durch die Leitung erfährt und am Verkehrswert des betroffenen Grundstücks. Durch Rechtsprechung ist in der Vergangenheit z. B. für landwirtschaftlich genutzte Flächen eine Wertminderung von 10 – 20 % des jeweiligen Verkehrswertes je Quadratmeter betroffener Schutzstreifenfläche als angemessen festgesetzt worden. Dieser Entschädigungsbetrag ist dem Grundstückeigentümer als einmalige Entschädigung zu erstatten.
Sofern darüber hinaus z.B. durch die Errichtung von Masten weitere Beeinträchtigungen oder Nutzungseinschränkungen entstehen, sind diese zusätzlich zu entschädigen. Dies erfolgt z.B. bei landwirtschaftlichen Flächen auf Basis gutachterlicher und mit den jeweiligen Landwirtschaftsverbänden abgestimmten Ermittlungen.
Zudem werden selbstverständlich auch alle Flur-, Aufwuchs- und Folgeschäden erstattet, die dem jeweiligen Nutzer durch Bau und Betrieb der Leitung entstehen.
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Wiede
Leiter Unternehmenskommunikation/Energiepolitik