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Beantwortet
Autor Adelheid Lechner am 19. Januar 2016
8307 Leser · 2 Stimmen (-0 / +2)

Sonstige Themengebiete

Meldung Versorgung Dritter EEG Umlage

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Meldung der Versorgung Dritter gilt für alle PV-Anlagen egal wie groß und wann Fertigstellung?

Oder ist das Datum 01.08.14 auch für diese Anlagen relevant?

Vielen Dank!

MfG

Lechner

+2

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Antwort
von Thomas Wiede am 12. April 2016
Thomas Wiede

Sehr geehrte Frau Lechner,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur EEG-Umlagepflicht.

Sofern Dritte aus einer Stromerzeugungsanlage versorgt werden, liegt unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme, der Größe und der Energieart der Anlage (Wind, Sonne etc.) eine EEG-Umlagepflicht in voller Höhe vor (s. § 60 Abs. 1 EEG). 2016 beträgt die EEG-Umlage 6,354 ct/kWh.

Der Stichtag (1.8.2014) gilt nur, wenn der Anlagenbetreiber den Strom selbst verbraucht (Eigenversorgung gem. §5 Nr. 12 EEG). Die EEG-Umlagepflicht gilt nicht, wenn die Eigenversorgung bereits vor dem Stichtag begann. Mit Inkrafttreten des novellierten Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014) zum 1. August 2014 ist das bis dahin geltende Eigenstromprivileg entfallen, also die Befreiung von der EEG-Umlage für selbst erzeugte elektrische Energie.

Sofern Sie Verbraucher mit Strom beliefern, möchte ich Sie bitten, sich unter dem folgenden Link zur Abwicklung der EEG-Umlage mit der Amprion GmbH zu registrieren:

http://amprion.net/registrierung-eeg-umlage

Wir hoffen, dass wir Ihre Frage beantworten konnten.

Mit freundlichen Grüßen,

Thomas Wiede