Sehr geehrter Herr Sicks,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz von 2017 (§ 9 Abs. 2 b) sieht vor, wie von Ihnen richtig beschrieben, die Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent zu beschränken, sofern nicht mehr als 30 Kilowatt eingespeist werden. Wir als Übertragungsnetzbetreiber sind in diesem Falle jedoch nicht der richtige Ansprechpartner, da PV-Anlagen in diesen Größenordnungen die Energie ins sogenannte Verteilnetz einspeisen. Die Beschränkung dient der allgemeinen Systemstabilität im Verteilnetz.
Eine 100-prozentige Einspeisung durch PV-Anlagen liegt in den meisten Regionen Deutschlands ohnehin nur an wenigen Tagen oder Stunden im Jahr vor. Hier läge es dann im Ermessen des Einspeisers, ob er seine PV-Anlage gemäß der gesetzlichen Vorgabe für eine 100-prozentige Einspeisung auslegen möchte.
Wir hoffen, dass wir Ihre Frage zufriedenstellend beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas Preuß Pressesprecher