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Beantwortet
Autor Hubertus Schonlau am 27. Oktober 2015
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Vermiedene Netzentgelte bei Direktvermarktung

Wie sind bei Windkraftanlagen, die von Januar bis April die EEG-Festvergütung in Anspruch nehmen und von Mai bis Dezember Direktvermarktung betreiben, die vermiedenen Netzentgelte zu handhaben?

Steht der von Amprion im Netz ausgewiesene Betrag für vermiedene Netzentgelte dem Anlagenbetreiber oder dem Übertragungsnetzbetreiber zu, oder ist er entsprechend dem Verhältnis von EEG-Strom zu direkt vermarktetem Strom aufzuteilen auf Übertragungsnetzbetreiber und Anlagenbetreiber?

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Antwort
von Thomas Wiede am 18. Februar 2016
Thomas Wiede

Sehr geehrter Herr Schonlau,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.

Die Betreiber von EE-Anlagen (hier Windkraft) erhalten keine vermiedenen Netzentgelte, solange sie eine finanzielle Förderung über das EEG beziehen (s. § 18 Abs. 1 Nr. 1 StromNEV bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 1 EEG). Dies gilt sowohl in der Festvergütung als auch in der Direktvermarktung. Lediglich in der „sonstigen Direktvermarktung“, d.h. wenn der Anlagenbetreiber ohne finanzielle Förderung aus dem EEG seinen EE-Strom selbst vermarktet, hat er Anspruch auf vermiedene Netzentgelte. Diese werden vom Anschlussnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber gezahlt.

Mit freundlichen Grüßen,

Thomas Wiede