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Beantwortet
Autor S. Schwerdt am 04. Mai 2008
13774 Leser · 549 Stimmen (-7 / +542)

Deutscher Bundestag allgemein

Mandatsverzicht

Sehr geehrter Herr Dr. Lammert,

auf der Website des Bundestages habe ich vor kurzem die Liste der Abgeordneten gefunden, die ihr Mandat niedergelegt haben.

http://www.bundestag.de/mdb/ausgeschiedene/index.html

Ich finde, dass jemand der sich zur Wahl in ein Parlament stellt sein Mandat die volle Legislaturperiode lang auch wahrnehmen sollte.

Für mich hat das einen faden Beigeschmack, wenn Gerhard Schröder kurz nach der Wahl auf sein Mandat verzichtet. Über die genauen Gründe weiß ich natürlich nicht Bescheid, aber es riecht doch sehr danach, dass er kein "normaler" Abgeordneter mehr sein wollte, was mangelnden Respekt des Wählerwillens und des Amtes als Parlamentarier gegenüber offenbaren würde.

Ebenso zweifelhaft finde ich, dass es bestimmte Ministerpräsidenten gibt, die sich zur Wahl in den Bundestag stellen, obwohl sie mit ihrem Amt als Regierungschef in ihrem Bundesland doch ausgefüllt sein sollten. Auch hier könnte man spekulieren, dass der bekannte Name auf dem Wahlzettel wie ein Zugpferd wirken soll.

Mich würde also interessieren, warum Amtsträger sich zur Wahl stellen dürfen und warum es überhaupt möglich ist auf sein Mandat zu verzichten?

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Schwerdt

+535

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Antwort
aus dem Bundestag am 30. Juli 2008
Bundestagspräsident

Sehr geehrter Herr Schwerdt,

kein Abgeordneter wird sein Mandat „einfach so“ zurückgeben, dem Verzicht geht meist ein langwieriger Entscheidungsprozess voraus, in den auch Parteikollegen und nicht zuletzt die Familienmitglieder des Abgeordneten einbezogen werden. Oftmals liegen die Gründe für den Verzicht im privaten Bereich.

Nach Paragraph 46 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeswahlgesetzes kann der Abgeordnete sein Mandat durch einen freiwilligen Verzicht niederlegen. Der Verzicht muss gegenüber dem Bundestagspräsidenten oder vor einem Notar erklärt werden und kann nicht zurückgenommen werden. Gründe für den Verzicht müssen nicht angegeben werden.

Das Bundeswahlgesetz regelt auch die Wählbarkeit von Personen. Ein Amt – auch das eines Ministerpräsidenten – ist kein Hinderungsgrund für eine Kandidatur. Allerdings ist die Mitgliedschaft im Bundesrat mit der im Deutschen Bundestag unvereinbar. Diese sogenannte „Inkompatibilität“ bestimmt ausdrücklich Paragraph 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates. Der Ministerpräsident eines Bundeslandes darf sich also zwar zur Bundestagswahl als Kandidat aufstellen lassen, nach einer erfolgreichen Wahl muss er sich jedoch zwischen seinem dem Amt als Ministerpräsident und seinem Abgeordnetenmandat entscheiden.

Nähere Informationen zu Unvereinbarkeiten mit der Mitgliedschaft im Bundestag sind unter

http://www.bundestag.de/wissen/analysen/2005/2005_11_10.pdf

abrufbar.

Mit freundlichen Grüßen

Abteilung Presse und Kommunikation