Liebe Leserinnen und Leser,

auf dieser Website konnten Sie bis Mai 2015 eigene Beiträge zum Thema “Energiepolitik für Brandenburg” einstellen.

Auf seiner Website wird das Ministerium für Wirtschaft und Energie weiterhin über wirtschafts- und energiepolitische Themen informieren. Dort finden Sie auch eine Übersicht von Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2030.

Ihre weiteren Fragen und Anregungen nehmen wir gerne über die Adresse energiedialog@mwe.brandenburg.de entgegen.

Beantwortet
Autor D. Tempel am 25. Februar 2012
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Stromnetze und Speicher

Versorgungssicherheit durch neue Trasse?

Die Versorgungssicherheit in der Region ist auch ohne die “Uckermarkleitung” gewährleistet, denn die geplante Leitung ist eine reine Transitleitung, sie hat mit der Stromversorgung im Barnim und in der Uckermark unmittelbar nichts tun.

Eine überdimensionierte reine Transittrasse, die angeblich die im Norden erzeugte Windenergie in den Süden ableiten soll.

In Wirklichkeit geht es aber vor allem darum, durch ein erweitertes Höchstspannungsnetz den osteuropäischen Strommarkt zu erschließen, weshalb die Trasse zunächst in West-Ost-Richtung von Polßen nach Vierraden bei Schwedt geführt wird.

Warum diese Trassenführung, wenn Sie der Sicherheit der Region dienen soll?

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Antwort
von Dr. Carsten Enneper am 20. März 2012
Dr. Carsten Enneper

Sehr geehrte Frau Tempel,

die „Uckermarkleitung“ ist Teil des Projektes “Neuenhagen - Vierraden - Krajnik“, für das gemäß Anhang I Nr. EL.8 und Anhang II Nr. 2 der EU-Entscheidung 1364/2006 ein vordringlicher Bedarf erklärt wurde. Es ist damit außerdem Bestandteil eines der 24 Vorhaben, für die mit dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz - EnLAG) vom 21. August 2009 ein vordringlicher Bedarf und die energiewirtschaftliche Notwendigkeit auch vom Bundesgesetzgeber bescheinigt wurde.

Die im Bedarfsplan des EnLAG enthaltenen Vorhaben entsprechen gemäß § 1 Abs. 2 EnLAG den Zielsetzungen des § 1 Energiewirtschaftsgesetz. In der Begründung des EnLAG ist hierzu Folgendes ausgeführt:

„Die Realisierung der in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben wird vor dem Hintergrund der gesamtenergiewirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der Einbindung der erneuerbaren Energien, des zunehmenden grenzüber-schreitenden Stromhandels und des Netzanschlusses neuer konventioneller Kraftwerke als vordringlich angesehen. Mit der Aufnahme in den Bedarfsplan ist die energiewirtschafts-rechtliche Notwendigkeit, insbesondere die Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Vordringlichkeit des betreffenden Vorhabens, verbindlich festgestellt.“

Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Vorhabens ist damitbereits gesetzlich begründet.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Carsten Enneper Abteilungsleiter Wirtschafts- und Energiepolitik Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg