Liebe Leserinnen und Leser,

auf dieser Website konnten Sie bis Mai 2015 eigene Beiträge zum Thema “Energiepolitik für Brandenburg” einstellen.

Auf seiner Website wird das Ministerium für Wirtschaft und Energie weiterhin über wirtschafts- und energiepolitische Themen informieren. Dort finden Sie auch eine Übersicht von Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2030.

Ihre weiteren Fragen und Anregungen nehmen wir gerne über die Adresse energiedialog@mwe.brandenburg.de entgegen.

Beantwortet
Autor Philipp Lübeck am 23. April 2012
14189 Leser · 3 Stimmen (-0 / +3) · 0 Kommentare

Windenergie

Brand von Windrädern - Ist Ausstattung der Feuerwehren standortentscheidend?

Sehr geehrte Damen und Herren,

der vor kurzer Zeit in den Medien gezeigte Brand eines Windrades bei Neukirchen wirft bei mir ein paar Fragen auf.
Da die Feuerwehr nicht für solch einen Brand in 60 m Höhe ausgerüstet war, musste das Windrad ohne Interventionen abbrennen.

http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/s-h_magazin/media/s...

Muss die Ausrüstung der umliegenden Feuerwehren nicht bei der Planung der Standortauswahl in Sicherheitskonzepten mit berücksichtigt werden? Ich als Laie hatte gedacht, dass solch ein Szenario in den Planungen berücksichtigt werden würde.

Die Feuerwehr in Neukirchen hat eine Sicherheitszone von 300 m rund um das Windrad herum eingerichtet. Gibt es einen Mindestabstand, den ein Windrad zu z.B. Waldgebieten haben muss, damit beim Herrumfliegen von brennenden Teilen kein Waldbrand entsteht?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen,
Philipp Lübeck

+3

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Antwort
von Dr. Günter Hälsig am 29. Mai 2012
Dr. Günter Hälsig

Sehr geehrter Herr Lübeck,

vielen Dank für Ihre Fragen. Die Problematik der Brandgefahr bei Windparks in Wäldern war im Februar 2012 Thema einer Kleinen Anfrage im Brandenburger Landtag. Die Antwort der Landesregierung (Landtagsdrucksache 5/4810) finden Sie im Anhang.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Günter Hälsig Abteilungsleiter Umwelt, Klimaschutz, Nachhaltigkeit Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Anhang: Wortlaut der Kleinen Anfrage 1874 im Brandenburger Landtag vom 22.02.2012:

Windparks in Brandenburger Waldgebieten beunruhigen nicht nur Windkraftgegner, sondern auch Feuerwehrkameraden. Dabei sind brennende Windräder (ca. 200 Windkraftanlagen sollen in Deutschland bereits abgebrannt sein) nur ein Sicherheitsrisiko. Hinzu kommt in Brandenburg auf Grund der vorrangigen Kiefernwaldkulturen ein erhöhtes Waldbrandrisiko. Waldbrände, die sich auf Windkraftanlagen zu-bewegen, stellen ein Szenario dar, welches bisher in Feuerwehrplänen bzw. Feuerwehreinsatzplänen nach DIN 14095 praktisch kaum erprobt ist.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Gibt es für im Wald stehende Windkraftanlagen besondere Brandschutzverordnungen? Wenn ja, welche?

  2. Wie viele Fälle von Bränden an Windkraftanlagen gab es in den letzten 5 Jahren in Brandenburg? (bitte nach der Brandursache unterscheiden: technische oder natürliche (z.B. Blitzschlag) Ursache)

  3. Welche Brandlasten sind bei einer Windkraftanlage zu berücksichtigen?

  4. Ist es richtig, dass es sich bei einer brennenden Windkraftanlage um einen Brand an einer elektrischen Anlage unter Hochspannung handelt, und wenn ja, welche Anforderungen bei Löscharbeiten sind hierbei zu beachten?

  5. Eine normale Windkraftanlage in Wäldern benötigt eine Rodungsfläche von rund 2000 m² (ohne Zufahrtswege). Wenn in Brandenburgs Wäldern Windkraftanlagen genehmigt werden sollten, muss dann der Sicherheitsabstand/Brandstreifen zum umgebenen Waldrand vergrößert werden, und wenn ja, welche Waldrodungsfläche pro Windrad ist dann ungefähr anzusetzen?

  6. Bei Bränden von Windkraftanlagen selbst, kann die Feuerwehr in der Regel das kontrollierte Abbrennen überwachen und verhindern, dass nicht über den Brandstreifen oder durch herab stürzende Flügelteile der benachbarte Wald in Brand gerät. Diese Aufgabe kann aber eine Feuerwehr tatsächlich nicht erfüllen, da die Kameraden den Sicherheitsbereich um die Windkraftanlage nicht betreten dürfen. Gleiches gilt bei einem Waldbrand, der sich auf eine Windkraftanlage zubewegt. Nach welchen Handlungsvorgaben müssen/sollen sich in diesen Fällen die Löschkräfte verhalten?

  7. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Genehmigung eines Windparks oder einer Windkraftanlage im Wald aus brandschutzrechtlichen Gründen nur eine Ausnahme sein kann, verbunden mit den Auflagen von umfangreichen Blitzschutzmaßnahmen und dem Einbau einer automatischen Löscheinrichtung?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1: Gibt es für im Wald stehende Windkraftanlagen besondere Brandschutzverordnungen? Wenn ja, welche?

zu Frage 1: Nein. Besondere Verordnungen und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften zu Brandschutzanforderungen bei Windkraftanlagen gibt es im Land Brandenburg nicht. Die „Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ ist derzeit als Technische Bau-bestimmung nach § 3 Absatz 3 Brandenburgischer Bauordnung eingeführt (lfd. Nr. 2.7.12 der Liste der Technischen Baubestimmungen). Auf Basis dieser Richtlinie werden Windenergieanlagen typengeprüft. Die Anlage 2.7/10 der Liste der Technischen Baubestimmungen enthält zu beachtende ergänzende Bestimmungen. So wird in der Anlage auf die generell erforderliche gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen als Bestandteil der Bauvorlagen hingewiesen. Unter anderem muss hiernach eine Unterlage eines Sachverständigen zu den Nachweisen der maschinenbaulichen Komponenten einschließlich der Sicherheitseinrichtungen (Maschinengutachten) vorliegen. Auf die Antwort der Landesregierung zur Frage 4 der Kleinen Anfrage 1206 „Energiepolitik in Brandenburg“ (LT-Drs. 5/3304) wird verwiesen.

Frage 2: Wie viele Fälle von Bränden an Windkraftanlagen gab es in den letzten 5 Jahren in Brandenburg? (bitte nach der Brandursache unterscheiden: technische oder natürliche (z.B. Blitzschlag) Ursache)

zu Frage 2: Entsprechende Angaben liegen der Landesregierung nicht vor.

Frage 3: Welche Brandlasten sind bei einer Windkraftanlage zu berücksichtigen?

zu Frage 3: Zu den Brandlasten gehören insbesondere:

  • die innere Schaumstoff-Schalldämmung der Gondel, die teilweise mit ölhaltigen Niederschlägen kontaminiert ist,
  • das Kunststoffgehäuse der Gondel selbst (z.B. GFK),
  • die Öle in den Hydrauliksystemen, z.B. für Pitchverstellung, Bremssysteme. Durch den hohen Druck in den Hydraulikleitungen tritt das Hydrauliköl bei Beschädigung fein vernebelt sowie ggf. un-ter hoher Temperatur aus und kann zur explosionsartigen Brandausweitung führen,
  • das Getriebeöl und weitere Schmierstoffe, z.B. für die Generatorlager,
  • das Transformator-Öl,
  • verschiedene Elektroinstallationen, Kabel usw.

Frage 4: Ist es richtig, dass es sich bei einer brennenden Windkraftanlage um einen Brand an einer elektrischen Anlage unter Hochspannung handelt, und wenn ja, welche Anforderungen bei Löscharbeiten sind hierbei zu beachten?

zu Frage 4: Bei einer brennenden Windkraftanlage handelt es sich um einen Brand an einer elektrischen Anlage unter Hochspannung. Löscharbeiten sind unter Einhaltung der DIN VDE 0132 „Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen“ durchzuführen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Landesregierung zur Frage 4 der Kleinen Anfrage 1206 „Energiepolitik in Brandenburg“ (LT-Drs. 5/3304) verwiesen:

"Frage 4 aus LT-Drs. 5/3304: Lassen sich WKA in Wäldern löschen und welcher Sicherheitsabstand muss zur Wohnbebauung, Kindergärten, Schulen, Altenheimen, Krankenhäusern zur Entfluchtung -von gesetzlich vorgegebenen (bis zu) 90 Minuten bei Betrachtung der Brandlast in trockenen Kieferwäldern -berechnet werden? Welche Vorschrift und / oder Berechnungsmethode greift hier?

Antwort: In dem Leitfaden für den Brandschutz von Windkraftanlagen, der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. herausgegeben wurde (VdS 3523:2008-07 (01)), wird gefordert, dass die Anlagen kontinuierlich auch hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes überwacht werden. Neben sonstigen baulichen Maßnahmen sollen die Anlagen eine automatische Brandmeldeanlage enthalten. Darüber hinaus sind die Windkraftanlagen mit automatischen Feuerlöschanlagen auszustatten. Die mechanischen Maschinenkomponenten müssen über gezielt ausgerichtete Düsen mit Wasser bzw. Löschschaum besprüht werden können, während die wasserempfindlichen Schalt- und Steuerschränke über eine Gaslöschanlage mit Stickstoff als Löschmittel im Brandfall gelöscht werden sollen. Brände im oberen Teil von Windkraftanlagen befinden sich in einem für die Feuerwehr unzugänglichen Bereich. Aufgrund der Anlagenhöhe reicht in der Regel kein Hubrettungsmittel in die erforderlichen Arbeitsbereiche. Weitere Schwierigkeiten können sich daraus ergeben, dass für Löschmaßnahmen kein ausreichender Wasserdruck bzw. kein ausreichendes Löschmittel in den Einsatzbereich gebracht werden kann. Insoweit beschränken sich die Maßnahmen der öffentlichen Feuerwehren auf ein kontrolliertes Abbrennenlassen der Anlage und ein Verhindern der Ausbreitung des Brandes im Bodenbereich. Im Brandfall verlieren die Rotorblätter aufgrund der starken Erwärmung ihre Festigkeit, so dass Teile des Rotors oder der gesamte Rotor herunter fallen können. Soweit sich der Rotor weiter dreht, können die herab fallenden Teile auch weggeschleudert werden. Dies kann verhindert werden, wenn die Energiezufuhr unterbrochen ist. Soweit die Anlage mit einem „fail safe“- System ausgestattet ist, schließt die Bremse dann selbständig. Andernfalls wäre ein Sicherheitsabstand einzuhalten, der durch weiträumige Absperrungen der Einsatzkräfte gewährleistet werden muss. Entsprechende Einsatzrichtlinien zu den erforderlichen Abständen sind der Landesregierung nicht bekannt. Der Deutsche Feuerwehrverband beschreibt in seinen Fachempfehlungen einen Sicherheitsradius von 500 Metern, der bei entsprechenden Windbedingungen zu erweitern ist. Bei einem Brand, der sich nur im unteren Teil der Anlage (Turmfuß) befindet, können Löschmaßnahmen unternommen werden. Hierbei gelten die üblichen Sicherheitsbestimmungen für das Löschen elektrischer Einrichtungen (mit Hochspannung)."

Frage 5: Eine normale Windkraftanlage in Wäldern benötigt eine Rodungsfläche von rund 2000 m² (ohne Zufahrtswege). Wenn in Brandenburgs Wäldern Windkraftanlagen genehmigt werden sollten, muss dann der Sicherheitsabstand/Brandstreifen zum umgebenen Waldrand vergrößert werden, und wenn ja, welche Waldrodungsfläche pro Windrad ist dann ungefähr anzusetzen?

zu Frage 5: Mit Blick auf den Waldbrandschutz ist bei der Anlagengenehmigung durch entsprechende Sicherheitsauflagen sicherzustellen, dass die Brandgefahr der Windkraftanlagen minimiert wird (automatische Löscheinrichtungen, Selbstabschaltsysteme usw.). Sicherheitsabstände werden bei der Bauhöhe der modernen Windkraftanlagen als nicht zielführend erachtet.

Frage 6 Bei Bränden von Windkraftanlagen selbst, kann die Feuerwehr in der Regel das kontrollierte Abbrennen überwachen und verhindern, dass nicht über den Brandstreifen oder durch herab stürzende Flügelteile der benachbarte Wald in Brand gerät. Diese Aufgabe kann aber eine Feuerwehr tatsächlich nicht erfüllen, da die Kameraden den Sicherheitsbereich um die Windkraftanlage nicht betreten dürfen. Gleiches gilt bei einem Waldbrand, der sich auf eine Windkraftanlage zubewegt. Nach welchen Handlungsvorgaben müssen/sollen sich in diesen Fällen die Löschkräfte verhalten?

Zu Frage 6: Es wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 1206 „Energiepolitik in Brandenburg“ (LT-Drs. 5/3304) verwiesen.

Frage 7: Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Genehmigung eines Windparks oder einer Windkraftanlage im Wald aus brandschutzrechtlichen Gründen nur eine Ausnahme sein kann, verbunden mit den Auflagen von umfangreichen Blitzschutzmaßnahmen und dem Einbau einer automatischen Löscheinrichtung?

zu Frage 7:

Diese Auffassung wird nicht geteilt. Nach § 6 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz besteht ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus diesem Gesetzergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich−rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Dazu gehören auch die Belange des vorbeugenden Brandschutzes nach der Brandenburgischen Bauordnung und dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden durch die beteiligten Träger des Brandschutzes die erforderlichen vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (siehe Antwort auf Frage 5) festgelegt und von der Genehmigungsbehörde als Auflagen in die Genehmigung aufgenommen.