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Beantwortet
Autor Doris Lüke am 06. April 2009
11818 Leser · 0 Kommentare

Gesundheit

Desaster in der ambulanten spezialisierten palliativen Versorgung

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

mit großer Dankbarkeit und Erwartung habe ich als leitende Fachkraft der Rüsselsheimer Hospizhilfe e.V. den gesetzlichen Anspruch eines jeden Versicherten in Deutschland begrüßt, auf eine ambulante spezialisierte palliative Versorgung nach § 37b SGB V.

Leider kann ich diesbezüglich die ambulante Versorgung in unserer Region nur als desatrös bezeichnen. Wir verfügen auch nach nunmehr zwei Jahren in unserer Stadt/Region über kein Palliativ Care Team, geschweige denn über eine(n) niedergelassene(n )Palliativmediziner/in. Die schwerstkranken Menschen, die gemäß des gesetzlichen Hintergrundes zu Hause mit optimaler Symptomkontrolle z.B: hochprofessioneller Schmerztherapie behandelt werden sollten, sind nach wie vor erschreckend unterversorgt. Es gehört zu meinem Arbeitsalltag, dass sich völlig verzweifelte und nervlich überlastete pflegende Angehörige in ihrer letzten Not an unsere Hospizhilfe wenden, weil die sterbenden Menschen zu Hause palliativmedizinisch völlig unterversorgt sind. Es gehört mittlerweile zu einer meiner am meisten nachgefragten Unterstützung von Rat - und HIlfesuchenden so schnell wie möglich, eine Noteinweisung der Patienten auf die Palliativstation eines großen Klinikums der Maximalversorgung zu organisieren. Die gesetzlich gewollte zu vermeidente stationäre und ja wesentlich teurere Versorgung von schwerstkranken Menschen wird unter den zur Zeit üblichen Kostendiskussionen sowie durch die Politik der GKV ´en letztlich zur Farce und somit der Anspruch: Ambulant vor stationär. Ich kann die dargestellte Situation von Dr. Thomas Sitte vom 30. 3.2009 leider nur vehement bejahen.
Meiner Meinung kann es nicht sein, dass die Medizin das Leben von Todkranken zwar verlängern kann, aber auch um einen sehr hohen Preis und oftmals enormen Leidens, um dann die Menschen mit schwer behandelbaren Syptomen zu Hause alleine zu lassen.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Nach einer gemeinsamen Fortbildung zum Thema, outete sich eine Ärztin als qualifizierte Palliativmedizinerin. Auf die Frage warum sie sich mit ihrer Qualifikation nicht dem Markt zur Verfügung stellen würde, war die Antwort: Bei den Entgelten und ohne Teamkollegen müsste ich ja 24 Stunden alleine durch die vorgeschriebene Rufbereitschaft arbeiten. Das schaftt doch niemand, da lege ich mein Zertifikat lieber wieder in die Schublade und mache weiter wie bisher......
Das ist vielerorts die Realität. Aber morgen könnte ich eine betroffene palliativmedizinische Patientin sein..........
Deshalb zum Schluß meine Frage an Sie: Warum wurde das Gesetz nicht so konkret verabschiedet, dass die vor Ort Handelnden Fachliche und Finanzielle Richtlinien -planbar und kostendeckend-umsetzen konnten?
Es grüßt Sie herzlichst
Doris Lüke

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 12. Mai 2009
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Lüke,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Aufgabe des Gesetzgebers ist es, den Rahmen für Leistungen wie die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) vorzugeben. Das hat er getan. Die gesetzlichen Grundlagen sind klar, präzise und stehen im Einklang mit den Grundsätzen unseres selbstverwalteten Gesundheitswesens.

Die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Palliativmedizin liegt in den Händen der Selbstverwaltung, ist also Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen bestimmt er mit Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Der G-BA konkretisiert Inhalt und Umfang der Leistungen. Auf dieser Grundlage schließen die Krankenkassen Verträge zu einer bedarfsgerechten Versorgung mit SAPV.

Was vor Ort geschehen soll, ist – je nach regionalen Gegebenheiten – am besten von den Beteiligten in Verträgen festzulegen. Nur so lässt sich eine Versorgungslösung finden, die dem konkreten Bedarf gerecht wird. Die Regelungen müssen flexibel sein und genügend Spielräume lassen. Dazu gehört auch, qualifizierte Leistungserbringer auszuwählen, die Zusammenarbeit mit der Hospizbewegung zu regeln oder die Vergütung zu vereinbaren. Das kann der Gesetzgeber natürlich nicht „von oben“ per Gesetz passgenau für jede Region und individuelle Situation bis ins Detail regeln.

Die Gesundheitsreform hat gute Möglichkeiten für eine bessere Versorgung schwerkranker und sterbender Menschen eröffnet und dabei Fortschritte gebracht. Dass es im Alltag der Palliativversorgung nach wie vor regional Defizite gibt, nimmt die Bundesregierung nicht hin. Deshalb setzt sich die Bundesgesundheitsministerin mit allen ihren Möglichkeiten immer wieder dafür ein, dass das Gesetz umgesetzt wird und endlich mehr Verträge zur palliativen Versorgung geschlossen werden. Es ist gut, dass – auch durch den politischen Druck der Bundesregierung – nun endlich Bewegung in die Vertragslandschaft gekommen ist und die Zahl der Verträge zunimmt. Die Bundesregierung wird den Druck weiter aufrechterhalten, um bundesweit weitere Verbesserungen im Interesse der Patientinnen und Patienten zu erreichen.

Wichtig ist zu wissen: Versicherte, deren Krankenkassen SAPV noch nicht anbieten, können sich die Leistung selbst beschaffen und Kostenerstattung geltend machen. Denn sie haben einen Anspruch auf Kostenerstattung bei unaufschiebbarer Leistung. Das ist gesetzlich festgelegt.

Wir verweisen hier auch auf die Antwort vom 23.4.2009 zu der ähnlich gelagerten Frage von Dr. Thöns.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung