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Beantwortet
Autor B. D. am 16. Oktober 2009
37163 Leser · 0 Kommentare

Familienpolitik

Schulbus für Kinder "42 Sitzplätze für 69 Kinder"

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

KENNEN SIE DAS AUCH????

die Kinder stehen im Bus eingequetscht zwischen den anderen, grad halt, dass der Busfahrer die Tür noch zubekommt!

Ich unterstütze mit dieser Anfrage unseren Elternbeirat und Frage Sie Frau Dr. Merkel

WARUM HABEN WIR GESETZE DIE UNS SCHÜTZEN MIT AIRBAGS, GURTEN, KINDERSITZEN UND HELMEN UND ZWAR SCHON SEIT 1984????
ABER WENN UNSERE KINDER IM ÖFFENTLICHEN BUS FAHREN MACHT DER GESETZGEBER EINE AUSNHAME UND ES MÜSSEN WEDER ANSCHNALLGURTE NOCH SITZPLÄTZE ZUR VERFÜGUNG STEHEN????

Solange nur wir Eltern uns um unsere Kinder kümmern sind Sie in gesetzlichen Rahmen und durch uns geschützt, aber in dem Moment, wo unsere Kinder auf die Öffentlichkeit (Schulbusse) angewiesen sind, brauchen wir weder Gurte in den Bussen, noch haben unsere Kinder ein Recht auf einen
------------------------SICHEREN SITZPLATZ !!??--------------------------

Wie passt das denn zusammen?
Sind Schulkinder weniger Wert als die Kleinen???

Nüchtern betrachtet könnte man dieses Thema auch ganz einfach kommentieren:
"Das war schon immer so, auch damals bei uns, das bleibt auch so! Da kann man halt nichts machen"

Traurig ist das!

Bei einem Unfall oder auch nur einem starken Bremsmanöver wirken teilweise extreme Kräfte bis zu einem Vielfachen unseres Körpergewichts auf uns. Unzählige Crash-Tests, wissenschaftliche Studien und leider auch tragische Unfälle belegen das. Die Empfehlung "GUT FESTHALTEN" ist in diesem Fall jedoch leider nur gut gemeint, aber keinesfalls dazu geeignet, die Gesetzmäßigkeiten der Physik zu überlisten.

Super! In einem Bus sind Stehplätze gesetzlich zugelassen!
"Dann kann ich ja eigentlich auch in einem Wohnmobil kochen (solange ich mich dabei gut festhalte) während der Andere fährt".
Wo ist da der Unterschied, außer, dass vielleicht ne Suppenschüssel mit davon fliegen könnte, wenn man stark bremst ????

Ich glaube, dass der Gesetzgeber Busse mit Straßenbahnen und Zügen verwechselt.

-------------------BUSSE sind keine ZÜGE!---------------------------------

MUSS erst was passieren? Die traurige Unfallbilanz unserer B13 sollte zur Vorsicht und zum Handeln mahnen!

Unser Bürgermeister hat bereits vergeblich versucht vom RVO einen größeren Bus anzufordern. solche Busse seien bereits anderweitig im Einsatz. (so einfach ist das).

Eine offiziele Lösung wie z.B. eine gesetzliche Neuregelung ist nicht absehbar.
Super! Aber Steuergelder im Milliardenhöhe rausschmeissen... das geht!

Wir können das auch Filmen und einstellen, damit man das mal so richtig schön beobachten kann.

Schöne Grüße von einer Mutter eines Kindes aus der Volksschule Reichersbeuern (Bayern).

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 24. November 2009
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Di Marcoberadino,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir am Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Ihre Entrüstung können wir gut verstehen. Leider fehlen der Bundesregierung hier aber direkte Eingriffsmöglichkeiten. Denn für den Schulbusverkehr sind die Länder zuständig. Für die Ausgestaltung der konkreten Art der Beförderung im „Schulbus-Verkehr“ sind es die Schulträger oder die Aufgabenträger der Schüler- und Kinderbeförderung. Das ergibt sich aus dem § 11 des Personenbeförderungsgesetzes, der die Genehmigung in den Ländern ansiedelt. Das ist auch gut so, weil „Schulbus-Verkehr“ vor Ort am besten gestaltet und so den Bedürfnissen am ehesten gerecht werden kann. Die Länder selbst haben jeweils ihre eigenen ÖPNV–Gesetze. So ist es ihre Sache, den Schulbus–Verkehr in ihre Nahverkehrspolitik zu integrieren.

Deshalb ist es auch Sache der Länder und ihrer Behörden zu entscheiden, wie viele Busse eingesetzt werden und ob ein Bus eine besondere Ausstattung aufweisen muss, um – über den Linienverkehr hinaus – insbesondere im Schulbus-Verkehr eingesetzt zu werden. Um dies zu erleichtern, hat sich die Bundesregierung mit den Ländern auf einen Anforderungskatalog für Omnibusse und Kleinbusse verständigt, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden. Auch gibt es ein Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern für die Beförderung von Schülern.

Der Anforderungskatalog wurde erstmals 1985 veröffentlicht und zuletzt 2005 aktualisiert. Er ist nach der Empfehlung des Bundesverkehrsministers als Bestandteil der Verträge mit Schulbus–Unternehmern verwendbar. Danach ist es möglich, zwischen Schulträger und Beförderungsunternehmer vertraglich zu vereinbaren, dass mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Busse zum Einsatz kommen und nur angeschnallte Fahrgäste befördert werden dürfen. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, hängt von der Beförderungssituation im Einzelfall ab. Also auch davon, ob es längere Überlandfahrten - bei stehenden Fahrgästen begrenzt auf 60 km/h - oder zahlreiche innerstädtische Haltepunkte gibt.

Aus alledem erschließt sich vielleicht, warum bundesgesetzliche Vorgaben für die Ausgestaltung des Schulbusverkehrs nicht zweckmäßig sind.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung