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Beantwortet
Autor Birgit Laroche am 13. Juli 2010
9552 Leser · 0 Kommentare

Arbeitsmarkt

Mindestlohn in der Pflege

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

mit welchem Recht ist der Mindestlohn im Westteil 8,50Euro und im Osten 7,50Euro?
Wird im Westteil anders gepflegt?Das glaube ich kaum?
Warum nach 20J.Einheit immer noch diese Unterschiede?Die Preise und Unkosten hier im Ostteil sind nicht anders als im Westteil,denn das wird ja immer mit den Unterschieden behauptet.

Diese Menschen die so was festlegen,sollten mal eine Woche in der Pflege,egal in welchem Bereich tätig sein um zu wissen was man leisten muß um für kranke Menschen da zu sein.

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 20. August 2010
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Laroche,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Das Recht der Tarifparteien, die Höhe von Löhnen zu bestimmen, ist in der Bundesrepublik ausdrücklich verfassungsrechtlich geschützt. Damit liegt dieses Recht allein in der Hoheit der Tarifparteien, ohne irgendeine direkte Mitwirkung der Politik.

So auch beim branchenspezifischen Mindestlohn. Konkret ist in der Pflegebranche der Mindestlohn von einer eigens dafür eingerichteten Pflegekommission bestimmt worden. Sie bestand ausschließlich aus Fachleuten. Für ihre Entscheidung, den Mindestlohn in den neuen Ländern auf 7,50 Euro und in den alten auf 8,50 Euro festzulegen, zog sie verschiedene Kriterien, wie Kaufkraft und Wertschöpfung, heran.

Um diese Mindestlöhne rechtsgültig werden zu lassen, hat die Bundesregierung sodann nur noch die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen geschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung