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Beantwortet
Autor Ute Dietrich am 19. Juli 2010
23759 Leser · 0 Kommentare

Gesundheit

Zwangsimpfung in Sachsen

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

in Deutschland gibt es ein Gesetz, dass Soldaten gegen ihren Willen geimpft werden dürfen, den § 17 Absatz 4 Soldatengesetz.

In Sachsen wurde ein krankes Mädchen gegen den Willen der Eltern geimpft. Ich kenne kein Gesetz, das dies erlaubt. Gesetze werden in Deutschland von Politikern gemacht. Wieso können sich Ärzte über diese Gesetze hinweg setzen?

In meinen Augen ist das ein großes Unrecht. Das ist Körperverletzung. Das ist Gewalt. Wo bleibt hier die Presse, die dieses große Unrecht publik macht?

Jeder winzige unwichtige Streit wird Wochenlang von der Presse breitgetreten. Aber hier geht es um die Gesundheit eines Mädchens oder wohl eher um ein Verbrechen, das totgeschwiegen wird. Ist es wirklich nur ein Einzelfall?

Kleine Angestellte werden für kleinste Vergehen entlassen, sie werden von geheimen Kameras überwacht, aber Ärzte werden nicht zur Verantwortung gezogen, wenn sie gegen bestehende Gesetze verstoßen?

Muss es auch hier erst wieder Jahrzehnte dauern, bis Unrecht ans Tageslicht kommt und die Konsequenzen gezogen werden, wie das momentan unschöne Thema in kirchlichen Kreisen?

Die Kinderärztin meiner Kinder hat sich immer erst davon überzeugt, ob meine Kinder seit mindestens 4 Wochen gesund sind, bevor sie eine Impfung durchführte.

Und wenn Eltern die Impfung ihrer Kinder ablehnen, dann gibt es kein Gesetz in Deutschland, das sie dazu zwingt. Wieso dürfen Ärzte in Sachsen sich mit Hilfe von Richtern darüber hinweg setzen?

Ich frage Sie, sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin, und wünsche mir eine schnelle Antwort, ob dieses Unrecht in Deutschland weiter Schule machen darf, oder ob dieser Familie endlich Gerechtigkeit wiederfährt.

Ich möchte von meinen Kindern und Enkeln einmal nicht vorwurfsvoll gefragt werden, warum hast du das geduldet. Warum hast du nichts dagegen getan. So wie im dritten Reich viele Millionen Menschen die Naziverbrechen duldeten und eben nichts dagegen unternommen haben.

Ich erbitte Ihre baldige Antwort und vor allem Ihre schnelle Hilfe für dieses Mädchen und ihre Familie.

Hochachtungsvoll

Ute Dietrich

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 30. Juli 2010
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Dietrich,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

In Deutschland gibt es keine Verpflichtung zur Teilnahme an Schutzimpfungen. Schutzimpfungen sind freiwillig und setzen die Zustimmung der geimpften Person bzw. des oder der Sorgeberechtigten voraus. Für Soldaten gilt eine Sonderregelung insofern als der Soldat nach dem Soldatengesetz ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen seinen Willen nur dann dulden muss, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten oder der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

Richtiger Weise führen Sie an, dass die impfende Ärztin oder der impfende Arzt die zu impfende Person bzw. deren Sorgeberechtigte vor jeder Schutzimpfung umfassend aufzuklären hat insbesondere über die zu verhütende Krankheit, über den Nutzen der Impfung aber auch über mögliche Nebenwirkungen.

Richtig ist aber auch, dass Menschen mit einzelnen schweren Grunderkrankungen bestimmte Schutzimpfungen besonders zu empfehlen sind, da ihre Gesundheit im Falle von Infektionskrankheiten akut gefährdet ist.

Gestatten Sie uns, dass wir in diesem Zusammenhang auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut verweisen, die Auskunft darüber geben, für welche Indikationsgruppen welche Schutzimpfungen ratsam sind (siehe www.rki.de Stichworte "Infektionsschutz" sowie "Impfen").

Unsere Rechtsordnung verfolgt das vorrangige Ziel, die eigenverantwortliche Entscheidung der Menschen für den Impfschutz zu stärken. Die Einführung einer Impfpflicht bleibt lediglich für Notsituationen vorbehalten, in denen eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Im Übrigen ist von einem Fall, in dem in das Sorgerecht eingegriffen worden wäre, um bei einem Kind eine Impfung vornehmen zu dürfen, nichts bekannt.

Die von Ihnen angeführten Vergleiche mit Verbrechen des Nationalsozialismus weisen wir – auch aus Respekt vor den Opfern – entschieden zurück.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung