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Beantwortet
Autor Silka Bobkiewicz am 30. Mai 2011
10481 Leser · 0 Kommentare

Soziales

Unterstützung von unter 25-Jährigen bei Auszug

Mein Sohn ist 23, wohnt noch bei uns und hat einen Teilzeitjob. Aufgrund seiner Behinderung ist es nicht möglich einen Vollzeitjob zu bekommen. Und seine Chefin ist auch nicht bereit, seinen Teilzeitvertrag von derzeit 20 Stunden/Woche auf 30 zu erhöhen, geschweige ihm einen Vollzeitvertrag zu geben. Er möchte gern ausziehen, kann sich finanziell eine kleine Wohnung nicht leisten (Verdienst schwankt zwischen 400 und 700 Euro im Monat) und wir als Eltern können ihn nicht unterstützen.

Hilfe, damit er sich eine Wohnung leisten kann, gibt es nicht.
Er muss dafür erst über 25 Jahre sein. Nun frage ich mich als Mutter, wer gibt jungen Leuten nicht das Recht, auf eigenen Füßen zu stehen und wer macht solche unmöglichen Gesetze?

Wird es nicht mal eine rasche Gesetzesänderung geben und wie kann man solchen Jugendlichen helfen?

Es kann doch nicht sein, dass mein Sohn in dem Alter noch daheim wohnen muss und erst mit 25 Jahren selbstständig sein darf, nur weil er erst ab diesem Alter staatliche Unterstützung bekommen kann.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichem Gruß

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 05. Juli 2011
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Bobkiewicz,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Zu Ihrer Frage, ob unter 25-jährige Empfänger von Hilfen zum Lebensunterhalt Unterstützung beim Umzug in eine eigene Wohnung bekommen können: Die Regelung des § 22 Abs. 5 des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sieht vor, dass Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Umzug die Zustimmung des Leistungsträgers einholen müssen. Der kommunale Träger ist jedoch zur Zustimmung verpflichtet, wenn zum Beispiel schwerwiegende soziale Gründe den Umzug erfordern.

Damit ist die Regelung so restriktiv, dass Jugendliche die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern nicht ohne Weiteres auf Kosten der Allgemeinheit verlassen können. Ausnahmen sind solche dringenden Fälle, bei denen die Begründung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft auch wirklich notwendig ist.

Es ist also nicht so, dass es grundsätzlich keine Hilfen gibt, sondern diese Hilfen müssen gesondert begründet und beantragt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung