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Beantwortet
Autor Nadja Vogel am 14. Juli 2011
9854 Leser · 0 Kommentare

Soziales

Kinder mit Behinderung werden bei Hartz 4 benachteiligt

Mein Sohn 6 ist Autist, da ich seine Pflege übernommen habe und alleinstehend bin, bin ich auf Hartz 4 angewiesen. 17% Mehrbedarf stehen ihm erst mit 15 Jahren zu davor wird er nur als normales Kind erfasst. Das führt dazu das sein erhöhter Bedarf mich finanziell noch mehr belastet als einen normalen Hartz 4 Empfänger. Er verbraucht mehr Anziehsachen da er diese durch hüpfen und reiben auf dem Boden beschädigt oder zerreist, Möbel müssen öfter ersetzt werden da er durch seinen Bewegungsdrang die Polster durchhüpft, Geschirr auf den Boden wirft usw. Beim Essen ist er sehr wählerisch so das extra für ihn gekocht werden muss, hat oft Schlafstörungen da ich ihn nicht im dunkeln durch die Wohnung laufen lassen kann, höhere Stromrechnung. Würde ich ihn Vollzeit betreuen lassen könnte ich arbeiten gehen und seine Behinderung 100% BGH steuerlich geltend machen, aber Eltern die sich selbst um ihre Kinder kümmern werden im Stich gelassen. Es scheint so als hätten wir die Wahl entweder wir schieben unsere Kinder an Pflegekräfte ab oder leben unter der Hartz 4 Grenze.

Behinderte Kinder sollten auch im Sozialrecht beachtet werden. Finden Sie nicht?

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 17. August 2011
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Vogel,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Eltern, die Arbeitslosengeld II (ALG II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende - erhalten und deren Kinder eine Behinderung haben, können keinen Anspruch auf zusätzliche ALG-II-Leistungen („Mehrbedarf“) erheben. Erwerbsunfähige Erwachsene, also über 15 Jahre, erhalten den Zuschlag deshalb, weil sie sich nichts hinzuverdienen können. Für Kinder unter 15 Jahre gilt diese Regelung nicht.

Allerdings könnten Sie überprüfen lassen, ob die von Ihnen geschilderte Situation unter die Härtefallregelung der Grundsicherung für Arbeitsuchende fällt. Der Leistungsanspruch für Härtefalle gilt, wenn Hilfebedürftige einen „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf haben“. Dazu zählen auch Menschen, denen durch eine chronische Krankheit oder Behinderung höhere Kosten entstehen. Für die Feststellung der Voraussetzungen sind die örtlichen Leistungsträger zuständig.

Weitere Informationen darüber, welche Anstrengungen die Bundesregierung unternimmt, um die Teilhabe behinderter Menschen zu fördern, entnehmen Sie bitte den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales http://www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-behinderter-Mensche...

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung