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Beantwortet
Autor Marco Abel am 31. März 2015
8922 Leser · 2 Kommentare

Familienpolitik

rechtliche Grundlagen für Wechselmodell

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,
ich bitte Sie schnellstmöglich an der Schaffung von neuen rechtlichen Grundlagen zu arbeiten. Nach der Trennung durch meine Frau werden unsere Kinder im Rahmen des Wechselmodells zu 50 % von jedem Elternteil betreut. Da die Kinder nur bei einem Elternteil mit Hauptwohnsitz gemeldet sein können, genießt dieser auch nur die finanziellen Vorteile (z.B. Steuerklasse II). Dies sind in der Regel die Mütter, da diese trotz der aktuellen öffentlichen Gleichberechtigungsdiskussion in diesem Punkt bevorzugt werden. Ich werde von allen Seiten für meine Verantwortung als Vater und deren Ausübung nur "abgestraft".
Ich bitte hier gesetzliche Regelungen zu schaffen, die sowohl im Familienrecht, Melderecht, Steuerrecht u. a. den mittlerweile weitverbreiteten neuen Gegebenheit und Lebensstilen anzupassen.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 08. Mai 2015
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Abel,

vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Wie schön, dass Sie Ihre Verantwortung als Vater ernst nehmen und Ihr Kind abwechselnd mit der Mutter betreuen! Tatsächlich hat die gesellschaftliche Entwicklung hier das Bürgerliche Gesetzbuch überholt. Das BGB geht in § 1606 davon aus, dass in der Regel ein Elternteil das Kind betreut - und das andere Elternteil Unterhalt leistet.

Moderne Eltern kümmern sich nach einer Trennung heutzutage aber immer häufiger gemeinsam um die Kinder. Die weitest gehende Ausprägung der gemeinsamen Sorge ist das „Wechselmodell“, das auch Sie praktizieren, bei dem sich beide Elternteile die tatsächliche Sorge hälftig teilen. Die Rechtsprechung hat diesen Trend erkannt. Das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, hat 2014 zwei Entscheidungen zum sogenannten Wechselmodell gefällt. Danach wird die erhöhte Betreuungsleistung bei der Berechnung der Unterhaltspflicht berücksichtigt. Das heißt: Der Unterhaltsbedarf, der nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ zu berechnen ist, kann weitgehend gemindert werden.

Die Bundesregierung verfolgt die Fragen, die Sie aufwerfen, aufmerksam. Am 4. Mai dieses Jahres hat das Bundesjustizministerium ein Symposium veranstaltet, auf dem Experten über die rechtlichen Fragen der geteilten Kinderbetreuung diskutiert haben. Aufgrund der Vielschichtigkeit des Unterhaltsrechts gibt es allerdings keine schnellen gesetzgeberischen Antworten. Deswegen soll es in den weiteren Diskussionen zunächst darum gehen, in der Rechtsprechung und im Rahmen der „Düsseldorfer Tabelle“ den geänderten Lebensstilen zu begegnen.

Weitere Informationen zum Symposium: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/20150...

Die erwähnten Urteile finden Sie, indem Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofs: http://www.bundesgerichtshof.de, mit den Aktenzeichen suchen: BGH XII ZB 234/13 und BGH XII ZB 599/13.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Kommentare (2)Schließen

  1. Autor Erhard Jakob
    am 24. April 2015
    1.

    Die Person (egal, ob Vater oder Mutter), bei denen die Kinder den Hauptwohnsitz hat. Hat in der Regel auch die Hauptsorgen bei der finanziellen Betreuung
    der Kinder zu verkraften. So gesehen werden die Gesetzgeber
    die derzeitige Regelung als richtig erachten.

  2. Autor Erhard Jakob
    am 27. April 2015
    2.

    Das ist wohl weniger eine Gesetzesfrage, welche durch
    den Bundestag beschlossen werden muss.
    .
    Das ist wohl eher ein Problem, welches die geschiedenen
    Partner bzw. Elternteile einvernehmlich und ausser-
    gerichtlich lösen sollten.
    .
    Und wenn das nicht möglich ist, muss eine
    gerichtliche Entscheidung die Lösung
    bringen. Neue Gesetze werden die
    Streitlust von Vater und Mutter
    ganz sicher nicht verringern.

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