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seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

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Beantwortet
Autor M. Hohn-Bergerhoff am 27. Juli 2017
8365 Leser · 1 Kommentar

Die Kanzlerin direkt

Veröffentlichung des UhVorschG im Gesetzesblatt

Sehr geehrte Bundeskanzlerin, wann gedenkt die Bundesregierung das zum 01,07,2017 beschlossene Unterhaltsvorschußgesetz durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt endlich rechtswirksam werden zu lassen?

Wie viele Mütter bzw. genauer Kinder bekommen deswegen für diesen Monat noch keinen Unterhaltsvorschuss vom Staat und haben deswegen zu wenig/weniger Geld, weil das Gesetz noch nicht in Kraft ist und daher gestellte Anträge auf notwendigen Unterhaltsvorschuss nicht positiv beschieden werden können?

Oder soll hier wie bei der EVS 2003 Verabschiedung zur Regelbedarfsbestimmung mit bewusster anschließender Nichtveröffentlichung erneut über Jahre die Bevölkerung und auch die Sozialrichter über eine nur zum Schein vorhandene Gesetzeslage getäuscht werden, die wie damals dann niemals Rechtswrksamkeit erlangen wird?

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 01. September 2017
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Hohn-Bergerhoff,

vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Das Gesetz zur Neuregelung des Unterhaltsvorschusses ist bereits rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Es ist Teil des „Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“. Bundespräsident Steinmeier hat es am 14. August 2017 unterzeichnet, die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 17. August 2017.

Folgende Neuerungen sind damit in Kraft: Rückwirkend zum 1. Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss nun bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt
150,- Euro für Kinder bis zu 5 Jahren,
201,- Euro für Kinder von 6 bis zu 11 Jahren,
268,- Euro für Kinder von 12 bis zu 17 Jahren.

Alleinerziehende, die von den Neuerungen betroffen sind, können die Leistung umgehend beim Jugendamt beantragen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Kommentare (1)Schließen

  1. Autor Bea Schmidt
    am 10. August 2017
    1.

    Das Thema ist wichtig und von höchster Brisanz - da bereits sehr viele Familien seit Juli noch unter die Grenze dessen gerutscht sind, was man in Deutschland zum Leben braucht. Soweit ich weiß, bedarf es lediglich der Unterschrift unseres neuen Bundespräsidenten - der scheint sich aber nicht bewusst zu sein, dass es Familien gibt, die dieses Geld bitterst benötigen!! Schön, wenn es einem selbst prima geht und man keine Existenzängste zu haben braucht. es sei jedem gegönnt Auch wenn das Geld nachgezahlt wird - man kann nicht erst einmal einen Monat oder zwei Monate mit Lebensmitteln aussetzen und nur die Hälfte einkaufen, nur weil ein Bundespräsident sich viel Zeit nimmt und manche (meist) Väter glauben, es reiche aus, dass ihre Kinder von Luft und Liebe leben. Es geht hier um die KINDER, werte Bundesregierung!

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