Liebe Besucherinnen und Besucher,

seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

Wir danken Ihnen für Ihre rege Teilnahme auf www.direktzurkanzlerin.de.

Ihr Moderationsteam

Abstimmungszeit beendet
Autor Heike Baumann am 03. Juni 2016
6488 Leser · 3 Kommentare

Innenpolitik

Katastrophenhilfe der Bundeswehr

Guten Tag,

Ich frage mich, wo ist die Bundeswehr, um die Mitbürger bei Naturkatastrophen zu unterstützen?

Das die Bundeswehr nicht im Innland zur Hilfe tätig werden darf ist wohl eine Fehlentscheidung.

Mit freundlichen Grüßen
Heike Baumann

Kommentare (3)Schließen

  1. Autor Dietmar Hanke
    am 03. Juni 2016
    1.

    "Das die Bundeswehr nicht im Innland zur Hilfe tätig werden darf" ist wohl eine Ausrede. Z. B. beim ODER-Hochwasser kann ich mich noch an die Bilder erinnern, wie mit militärischerTechnik und Soldaten das geschafft wurde, was mit den traditionellern "Sandsäcken" nicht geschafft werden konnte.
    Es war aber wohl das Engagement eines Ministerpräsidenten , m. E. Platzeck, dem das zu verdanken war. In Sachsen war m. E auch die Bundeswehr beteiligt. Im FS wurde die Notlage beschrieben: Ein Ort, kein Strom, kein Handy, volle Keller mit Wasser, in dem Menschen vermutet wurden, keine Pumpen weil kein Strom, und Helfer die "auch mal schlafen müssen" wegen Überforderung und "N u r ein Feuerwehrmann".
    Muß ein Ministerpräsident erst wieder eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass er darüber nicht informiert wurde (wie in Köln)? bevor er um Hilfe "bittet"?

  2. Autor Stefan Duscher
    am 20. Juni 2016
    2.

    Hier könnte sowohl eine Rechtschreibprüfung als auch die Kenntnis um den Art. 87 GG hilfreich sein.

  3. Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.