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Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor Hartmut Feister am 09. August 2008
12848 Leser · 0 Kommentare

Soziales

Krankenversicherungsbeitrag

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin!
Ich hätte gern eine Begründung für folgendes Anliegen:
Ich beziehe eine Altersrente in Höhe von 665,09 €. Der geforderte Beitrag der AOK zur Krankenversicherung und der Pflegeversicherung setzt sich wie folgt zusammen:
Allgemeiner Beitrag: 12,9 % = 90,80 €, Pflegevers.Beitrag: 11,19 €.
Ermäßigter Beitrag: 21,81 €, Pflegevers. Beitrag: 2,90 €.
Den ermäßigten Beitrag muß ich für die Differenz zwischen dem Betrag der als Mindestgrenze vom Gesetzgeber festgelegten Betrag von 828,33 € und meinem tatsächlich erhaltenen Rentenbetrag liegt zahlen. Ich muß also für einen Betrag den ich garnicht bekomme Beitrag zahlen. Das ist mir unverständlich und da ich sowieso nicht viel Geld zur Verfügung habe, eine harte Bestrafung. Dabei muß ich noch erwähnen, das ich zeitweise selbständig war, in DDR-Zeit und nach der Wende. Aber immer nicht soviel verdient hatte, das ich mich zusätzlich Rentenversichern konnte. Dadurch blieb meine Rentenberechnung knapp unter der Grenze, durch die ich in die Gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden konnte, somit musste ich mich zwar in der Gesetzlichen, aber privat krankenversichern.
Ich würde mich freuen, wenn ich eine für mich nachvollziehbare Antwort bekäme.
Hochachtungsvoll Hartmut Feister

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 23. September 2008
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Feister,

vielen Dank für Ihr Schreiben, das wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Die gesetzliche Krankenversicherung bietet für alle Versicherten solidarisch - unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge - den gleichen umfassenden Versicherungsschutz. Das gilt auch für freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner - wie in Ihrem Fall. Damit dieses bewährte System finanzierbar bleibt, müssen alle, die darin versichert sind, einen angemessenen Mindestbeitrag zahlen.

Der Gesetzgeber hat deshalb für alle freiwillig Versicherten eine Mindestbemessungsgrundlage (2008: 828,33 Euro) festgelegt. Davon ausgehend beträgt der Mindestbeitrag je nach Beitragssatz der Krankenkasse etwa 100 bis 130 Euro monatlich.

Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten von ihrer Rentenversicherung einen Zuschuss zu den Beiträgen für die Krankenversicherung. Er beträgt die Hälfte des Betrages, der bei Anwendung des vollen Beitragssatzes der Krankenkasse zu zahlen wäre. Insoweit verringert sich Ihre Beitragsbelastung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Presse-und Informationsamt der Bundesregierung