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Beantwortet
Autor Peter Meissner am 08. Dezember 2011
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Die Kanzlerin direkt

Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

die Bundesregierung hält seit Jahren an der Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug fest, obwohl diese im Grundsatz gegen §6 GG verstößt. Mittlerweile hat sogar die Regierung der Niederlande diese Regelung zurückgenommen. Auch im Urteil des BVerwG vom 28. Oktober 2011 (1 C 9.10) ist zu lesen, dass die geltende Regelung nicht rechtskonform ist. Das Auswärtige Amt hat der Klägerin in diesem Verfahren ein Visum ohne den geforderten Sprachnachweis erteil. Wo bleibt bei dieser Verfahrensweise der Gleichstellungsgrundsatz, welcher ebenfalls im GG verankert ist "Alle Menschen....sind vor dem Gesetz gleich".

Meine Frage dazu: Wie lange will die Bundesregierung noch gegen den §6 des GG, sowie gegen Europarecht verstoßen?

Muss solch eine Problematik erst dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden, oder haben wir in den Gremien der Bundesregierung (welche von uns gewählte Volksvertreter sind - zur Wahrung der Bürgerinteressen) fähige Menschen, die sich mit solcherlei Problematik befassen können? Es wäre ja auch eine unschöne Sache, wenn man als Bundesregierung eine Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof einstecken müsste.

Über eine kurzfristige Mitteilung würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Meissner

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 12. April 2012
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Meissner,

vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Seit 2007 müssen nachziehende Ehegatten vor einem Zuzug nach Deutschland mindestens 18 Jahre alt sein und sich wenigstens auf einfache Art auf Deutsch verständigen können. Ziel dieser Festlegung ist in erster Linie, die Integration zu unterstützen. Sprachkenntnisse sind besonders wichtig, um auf dem deutschen Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft leichter Fuß fassen zu können. Die Regelung hat sich bewährt. Zudem gibt es für besondere Härtefälle Ausnahmen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 30. März 2010 die Rechtsauffassung der Bundesregierung bestätigt, dass der Nachweis von Sprachkenntnissen mit dem Grundgesetz und europäischem Recht, insbesondere mit der Familienzusammenführungsrichtlinie und dem Assoziationsrecht, vereinbar ist. In dem von Ihnen zitierten Kostenbeschluss vom 28.Oktober 2011 (1 C 9.10) hat das BVerwG eine etwaige Vorlagebedürftigkeit an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in dieser Rechtsfrage allein damit begründet, dass die Europäische Kommission mittlerweile eine andere Rechtsauffassung vertritt. Dem Beschluss lässt sich deshalb nicht entnehmen, dass das Gericht von seiner inhaltlichen Auffassung, wonach das deutsche Sprachnachweiserfordernis mit Grundgesetz und europäischem Recht vereinbar ist, abweichen wollte.

Eine Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit von Sprachnachweiserfordernissen der Mitgliedstaaten mit europäischem Recht ist im Übrigen nach wie vor nicht ergangen, und es ist nach Kenntnis der Bundesregierung auch kein solches Verfahren anhängig.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung