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Abstimmungszeit beendet
Autor Ralf Schumann am 02. Januar 2014
8361 Leser · 2 Kommentare

Soziales

Zu kurze Klagefristen bei Kündigungen

Sehr geehrte Frau Merkel,

als Berater in einem Jobcenter sehen meine Kollegen und ich immer häufiger Hartz 4-Empfänger, die ohne Angabe von Gründen vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden. Oftmals behaupten die Betroffenen, sie haben sich nichts zu schulden kommen lassen und akzeptieren die Kündigung.
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Da das Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) bei der Antragstellung rückwirkend ab dem 1. Kalendertag des Monats gezahlt wird, kommen Arbeitslose meist erst am Monatsende ins Jobcenter. Dann ist es oft zu spät für eine Beratung bei uns und erst recht für eine Kündigungsschutzklage, da eine Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss. Hier entgehen dem Steuerzahler nicht selten drei Monatsgehälter, da es für Hartz 4-Empfänger keine Arbeitslosengeldsperre gibt.
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Warum kann keine längere Frist für Kündigungsschutzklagen gesetzlich geregelt werden? Drei Wochen sind meines Erachtens allein deshalb nicht mehr zeitgemäß, weil es in Deutschland zunehmend arbeitslose Migranten gibt, die weder Deutsch sprechen noch sich mit den deutschen Gesetzen auskennen.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
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Mit freundlichen Grüßen
R. Schumann

Kommentare (2)Schließen

  1. Autor janina Fröhbrodt
    am 09. Januar 2014
    1.

    Absolut auch meine meinung

  2. Autor Ralf Schumann
    am 09. Januar 2014
    2.

    Mich wundert die geringe Stimmenzahl. Liegt es daran, dass hier viele Leser in gesicherten Beschäftigungsverhältnissen sind?
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    Die Gesellschaft muss den Unwissenden auch angemessen helfen, sonst verlieren Langzeitarbeitslose zunehmend das Interesse an einer Arbeitsaufnahme. Wer nämlich eine fristlose Kündigung hinnimmt, weil er die Klagefristen nicht kennt, wird beim Jobcenter mit 350 € sanktioniert, bei der Agentur für Arbeit sogar mit 3 Monaten Sperre bestraft.
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    Die Jobcenter sind bei dem derzeitig hohen Ansturm neuer Antragsteller nicht in der Lage, die Arbeitslosen in angemessener Zeit zu beraten.

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