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Autor H. I. Walter am 19. Januar 2009
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Sonstiges

Unterhaltszahlungen und Ermittlung des Einkommens

Sehr geehrte Frau von der Leyen,

zur Berechnung der Unterhaltszahlungen wird jegliches Einkommen des Pflichtigen heran gezogen, unabhängig davon, aus welcher Tätigkeit oder woher sonst das Geld kommt (Kapitalerträge, Vermietung usw.).

Es besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber den Kindern, wenn der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt werden kann. Das ist auch nachvollziehbar und sicher richtig.
Bei Arbeitnehmern gibt es hierfür allerdings Grenzen des Zumutbaren. Die liegen m. E. bei 48 Wochenstunden, zu denen ein Arbeitnehmer angehalten werden kann, wenn nur so der Mindestunterhalt (des Kindes) zu decken ist. Auch das ist gut und richtig. Mehr kann man aber auch diesen Menschen nicht an Arbeit zumuten, denn irgendwann muss sich der arbeitende Mensch auch mal erholen.

Umgekehrt gibt es aber (außer für ledige Mütter auf 1800 Euro begrenzt) auch keine Deckelung der Unterhaltsleistungen in der Höhe, wenn der Pflichtige, z. B. aus selbständiger Tätigkeit oder wie in manchen Berufsgruppen auch unter Angestellten verbreitet, aus 70 Wochenstunden und mehr sein Einkommen erwirtschaftet.

Oft genug arbeitet der Pflichtige ja nicht freiwillig so lange, sondern weil es seine berufliche Situation erfordert. Einen Ausgleich gibt es dafür nicht, auch er muss alle Einkünfte heran ziehen lassen und u. U. abgeben. Mit dem Argument, wenn er viel verdient, sollen alle was davon haben, solange er 1000 Euro Selbstbehalt behält....

Warum wird das Einkommen hier nicht über ein zumutbares Stundenmaß gemittelt und dem Zahlungspflichtigen für seinen Mehreinsatz darüber hinaus auch mehr belassen - selbstverständlich immer unter Berücksichtigung der Mindestbedarfe der Kinder?

Und wenn z. B. in einem anderen Fall der Pflichtige aus seinem Arbeitseinkommen bereits Unterhaltsforderungen erfüllt und sich dann überlegt, freiwillig einen Nebenjob anzunehmen, um sich selbst auch noch ein bisschen mehr leisten zu können, dann steigen sofort die Ansprüche der "Berechtigten", die dann mehr fordern können, egal wieviel Unterhalt die bereits bekamen und er hätte von dem gesteigerten Arbeitseinsatz kaum was.

Finden Sie das wirklich nötig?
Insbesondere erwachsene Unterhaltsempfänger könnten auch ein bisschen Rücksicht auf den Pflichtigen nehmen und sich entweder einschränken oder selbst was dazu verdienen und nicht ihren "Bedarf" am Verdienst des arbeitenden Pflichtigen ausrichten.

Ich hoffe, ich konnte mein Anliegen verständlich ausdrücken und würde mich über die Unterstützung aller unterhaltszahlenden Menschen freuen.

Mit freundlichem Gruß
H.I. Walter

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