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Autor Ute Taege am 19. Januar 2009
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Kinder und Jugend

Sozialarbeiterin / Mitglied Jugendhilfeausschuss

Sehr geehrte Ministerin Frau von der Leyen,
herzlichen Dank für die Möglichkeit der Fragestellung direkt an Sie!
Ich habe zum Thema Kinder und Jugend, und hier ganz speziell zu den "Frühen Hilfen" folgendes Anliegen, welches ggf. ressortübergreifend zudem mit dem Gesundheitsministerium beraten werden müsste, aus meiner Sicht:
In der Stadt Brandenburg an der Havel sind wir gemeinsam auf einem guten Weg das kommunale Konzept "Präventiver Kinder- und Jugendschutz in der Stadt Brandenburg an der Havel", gemäß Beschluss der SVV Nr.: 028/2008 und Ergänzungsbeschluss 99/2008 umzusetzen. Hierbei haben die "Frühen Hilfen", der gesundheitliche Kinder- und Jugendschutz, derzeit höchste Priorität.
Ich selbst arbeite in der Frauen- und Kinderschutzeinrichtung und auch schwangere junge, oftmals mehrfach belastete, Frauen nehmen unsere Beratung und Unterstützung in Anspruch.
Meinem Kenntnisstand nach ist der stationäre Klinikaufenthalt der Kindesmutter nach einer regulär verlaufenden Geburt nur noch drei (3) Tage. Nach einem Kaiserschnitt sei der Klinikaufenthalt nur noch fünf (5) Tage. Auf Nachfrage bestätigte mir das Klinikpersonal der Geburtsstation, diese verkürzte Aufenthaltsdauer der Mutter nach der Geburt sei seit dem Jahr 2008 die Regel.
Aus meiner Sicht entspricht dies nicht einer angemessenen Entlastung der Kindesmutter nach einer Geburt. Insbesondere bei einer (vermutlich) mehrfach und auch hoch belasteten Kindesmutter bietet der vormals regulär fünftägige stationäre Klinikaufenthalt eine weitaus größere Chance der angemessenen Versorgung und zuvörderst der Motivation für eine passgenaue Hilfestellung zum Schutz des Kindes und der Kindesmutter.
Unter Berücksichtigung der auf der Bundesebene nicht klar geregelten
Vergütung der Leistung einer Familienhebamme über das SGB V bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres frage ich:
1. Ist die Aufenthaltsdauer des stationären Aufenthaltes der Kindesmutter nach der Geburt wieder auf regulär fünf Tage zu verlängern, gem. Anspruch darauf nach dem SGB V? Gleiches bei einer Entbindung durch Kaiserschnitt auf insgesamt mindestens sieben (7) Tage?
2. Findet die Leistung der Familienhebamme bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes Eingang in das SGB V als Regelleistung nach kinderärztlicher Indikation?
3. Unter Berücksichtigung der beiden vorangegangenen Fragen sehe ich die Verbindung zum "KiWoMaG" (Prof.Dr.Dr.R.Wiesner) - steht die nunmehr verkürzte Aufenthaltsdauer der Kindesmutter nach der Geburt sowie der (noch?) fehlende Anspruch auf eine Familienhebamme gem. dem SGB V dem Ziel des "KiWoMaG": die Konkretisierung und Weiterentwicklung des Schutzauftrags gem. 8a SGB VIII nicht entgegen?
Ich danke Ihnen nochmals für Ihr Interesse an den Fragen aus der unmittelbaren beruflichen Praxis und darf sehr aufmerksam sein in der Hoffnung auf Klärung meiner Fragen,
verbunden mit den herzlichsten Grüßen aus der Stadt Brandenburg an der Havel
Ihre
Ute Taege

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