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Autor Sigrid Ivens am 20. Februar 2009
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Kinder und Jugend

Leistungen nach dem UVG

Sehr geehrte Frau von der Leyern,

mein Anliegen bezieht sich auf das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
Ich bin alleinerziehend und habe 2 Söhne. Der Große ist 21 und studiert in Jena und der Kleine (9) ist in der Klasse 4. Beide Jungs habe ich aus zwei Ehen, wobei beide Väter keine Zahlungsmoral besitzen. Erschwerend kommt dazu, dass die zweite Ehe mit einem Franzosen noch besteht, da er seit 05/2006 nicht auffindbar ist.

Glücklicherweise habe ich seit einem Jahr wieder Arbeit und komme so naja über den Monat (leider ohne Sparpotenzial). Große Ausgaben müssen hart und lange geplant werden.

Meine große Sorge ist nun, was geschieht finanziell, wenn der Kleine sein 12 Lj. beendet hat. Laut UVG entfallen dann die Leistungen. Gerade dann, wenn Kinder anfangen richtig zu kosten. In der Schule kommen Exkursionen und Klassenfahrten. Entsprechende Schulmaterialien werden gefordert. In der Regel setzen die Lehrer PC-Kentnisse der neusten Generation voraus, neue Rechner, da neue Software nicht mehr läuft, etc.

Zahlungspflichtige Elternteile zahlen den Unterhalt bis das Kind auf eigenen Beinen steht. Soweit will ich den Staat nicht in die Pflicht nehmen, aber zumindest bis zum 18 Lj.

Sollte an dieser Stelle die Gesetzgebung nicht überarbeitet werden, aber auch die Regressmöglichkeit bei den zahlungspflichtigen Elternteilen erweitert werden. Z.B. in anderen Ländern werden die Autos beschlagnahmt, weil kein Unterhalt entsprechend gezahlt wird.

Warum wird eigentlich das Kindergeld von Mindestunterhalt auch noch abgezogen?

Auf Ihre Antwort wartend, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Sigrid Ivens

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