Sehr geehrte Frau Pfeffer,
Sie haben Recht: Die Situation von Selbstständigen ist in vielerlei Hinsicht anders als die von Angestellten. Sie sind einerseits oft freier in ihren Entscheidungen, tragen andererseits aber weit reichende Verantwortung und müssen andere Herausforderungen meistern. Daher gibt es auch im Steuerrecht und in der Sozialversicherung Unterschiede zwischen Selbstständigen und Angestellten.
Das Elterngeld nimmt ganz unterschiedliche Einkommensverhältnisse in den Blick. Ich weiß natürlich, dass gerade bei Selbstständigen zwischen der geleisteten Arbeit und der Bezahlung manchmal Wochen oder gar Monate liegen. Deswegen wird das fürs Elterngeld maßgebliche Einkommen aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes oder aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ermittelt.
Dieser relativ lange Zeitraum kann die wirtschaftliche Lage einer Familie gut wiedergeben und mögliche Schwankungen ausgleichen. So werden auch Einnahmen fürs Elterngeld berücksichtigt, die auf Arbeit vor dem Bemessungszeitraum zurückgehen und deshalb eigentlich gar nicht mit einfließen dürften. Diese Art der Berechnung kann also auch zum Vorteil werden.
Ausschlaggebend für die Regelung ist: Bei der Bearbeitung des Elterngeldantrags wäre es kaum machbar, jeden nur denkbaren Einzelfall zu berücksichtigen und zudem alle eventuell noch ausstehenden Zahlungseingänge abzuwarten. Zum Schluss erlauben Sie mir noch einen Satz zum Thema Mutterschutz: Das Mutterschaftsgeld als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung können auch selbstständig arbeitende Frauen erhalten - wenn sie mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig gesetzlich krankenversichert sind.
Über Details informiert Sie Ihre Krankenkasse sicher gerne.
Mit freundlichen Grüßen