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Autor Gabriele Lässig am 21. September 2009
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Familie

Unterstützung Alleinerziehender

Sehr geehrte Frau von der Leyen,

meine Tochter (25 Jahre) ist alleinerziehende Studentin eines 7-jährigen Sohnes. Seit September hat Sie kein Einkommen mehr, da sich die BaföG-Zahlungen verzögern, weil sich die Notenbekanntgabe seitens der Westsächsischen Hochschule hinaus schiebt.
Meine Tochter hat noch 3 Prüfungen offen, die Sie nachholen muss, da sie ja nicht nur studiert sondern auch noch ein Kind betreut.
Sie ist seit 6 Jahren bemüht ihren beruflichen Werdegang mit den bestmöglichsten Noten abzuschließen. Ihre Ausbildung zur staatl. geprüften Wirtschaftsassistentin schloß sie mit Abschlussnote 1 ab. Ihr Fachabitur mit der Note 1,6 und das alles mit Kind. Im Studium kommt jedoch erschwerend die tägliche Fahrzeit von mindestends 1 Stunde (einfache Fahrt) hinzu und das ihr Sohn mittlerweile schulpflichtig ist und um dessen gutes Vorankommen in der Schule sie sich auch noch kümmern muss, sodass Sie nicht die Möglichkeit hat wie ihre Mitstudenten sich gleich nach Vorlesungsende ums Selbststudium zu kümmern. Ihr aktueller Notendurchschnitt liegt bei 3 und ist in der Situation meiner Tochter immer noch besser als bei so manchem Studenten ohne Kind. Trotz dieser ganzen Tatsachen gibt es keine Härtefallregelung um meiner Tochter in dieser sehr schwierigen finanziellen Notlage zu helfen.
Sie hat bereits unter sehr hohem Zeitaufwand alle Ämter (BaföG-Amt, Arbeitsamt, Sozialamt...) um Hilfe gebeten, jedoch wurde diese ihr überall verwehrt. Wo ist hier die Unterstützung von Alleinerziehenden? Meine Tochter kann keine Miete bezahlen, keine Versicherungen und auch der Einkauf von Lebensmitteln ist so gut wie kaum noch möglich. Ich selbst befinde mich auch nicht in der Situation, dass ich sie finanziell unterstützen kann bis das BaföG-Amt das Geld nachzahlt. Teilen Sie mir doch bitte mit, wo wir uns hinwenden sollen, damit wir schnellst möglich finanzielle Unterstützung bekommen, meine Tochter ist sonst gezwungen, dass Studium abbrechen zu müssen, damit ihr wenigstens AlG II zu steht und dies ist nicht Sinn und Zweck der Sache.

Wir bitten um Angabe der gesetzlichen Grundlage, damit kurzfristig eine Einzelfallentscheidung getroffen werden kann.

Für eine umgehende Rückantwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

G. Lässig

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