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Autor Oliver Schaaf am 22. Januar 2009
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Familie

Anrechnung der Entgeldumwandlung bei der Berechnung des Elterngeldes

Sehr geehrte Familienministerin,

Unsere 2. Tochter wurde im April 2008 geboren. Bevor wir uns mit dem Thema Elterngeld auseinandergesetzt hatten, waren wir davon ausgegangen, dass 67% vom durchschnittlichen Netto der letzten 12 Monate auch 67% sind. Dieses ist aber ein Irrtum.
Tatsächlich wird aber bei der Berechnung des Elterngeldes
- die Werbungskostenpauschale mit monatlich 76,67€ (insgesamt 920€) mit abgezogen.
- das Steuerbrutto als Ausgangswert genommen, bei dem z. B. der monatliche Beitrag zur Entgeldumwandlung nicht mit berücksichtigt wird, obwohl es doch immer heißt, das man für die Altersversorgung vorsorgen solle.
Bei der Berechnung des Elterngeldes werden wir durch unsere monatliche Entgeldumwandlung, von 120€, erheblich bestraft (insgesamt ca. 500€ Verlust).
Obwohl das Sozialgericht in Aachen in diesem Fall (Anrechnung der Entgeldumwandlung auf das Steuerbrutto) positiv für die Klägerin entschieden hat, Aktenzeichen S 13 EG 19/07, wird es nicht in unserem Fall anerkannt.
Meine Frage lautet: Ist es in Ihrem Interesse, dass jeder sein Recht vor dem Sozialgericht einklagen soll ?
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Oliver Schaaf

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