Sehr geehrte Frau Winkler-Grötsch,
ich bedauere sehr, dass Sie erst nachträglich erfahren haben, dass das Elterngeld für die Berechnung der Steuer nicht unerheblich ist. Das Elterngeld selbst ist ja steuerfrei. Heißt: Von dem Betrag, den Sie ausgezahlt bekommen, werden keine Steuern abgezogen.
Richtig ist aber auch, dass das Elterngeld für die Ermittlung des Steuersatzes, der auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwenden ist, zum Einkommen hinzugerechnet wird. Es kann also sein, dass auf das Einkommen, das zu versteuern ist, mehr Steuern bezahlt werden müssen. Diese Regelung, die sie bemängeln, wurde nicht für das Elterngeld erfunden. Beim Mutterschaftsgeld gilt zum Beispiel dasselbe. Im gesamten Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass sich der Steuersatz nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richten muss (Steuergerechtigkeit). Vereinfacht gesagt: Durch das Elterngeld haben Sie insgesamt mehr Geld zur Verfügung – deswegen fallen auch mehr Steuern an.
Wenn wir für das Elterngeld eine Ausnahme schaffen würden, würden sich wieder andere Gruppen von Steuerzahlern benachteiligt fühlen. Ich halte es aber für richtig, das bestehende System ausgewogen weiterzuentwickeln. Eine der Möglichkeiten, die individuelle Steuerlast zu senken, nutzen Sie bereits: Denn durch die Streckung des Elterngeldes auf zwei Jahre sind die steuerlichen Abzüge geringer. Wer dazu Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, hat den Vorteil, dass er in der ganzen Zeit beitragsfrei krankenversichert ist.
Außerdem greift für Ehepaare, bei denen nur einer arbeitet, das Ehegattensplitting. Das möchte ich gerne weiterentwickeln zu einem Familiensplitting mit einer starken Kinderkomponente. Darüber hinaus möchte ich das Teilelterngeld einführen. Es soll sich an diejenigen richten, die früh wieder arbeiten wollen oder müssen. Sie sollen künftig noch flexibler in Teilzeit arbeiten und gleichzeitig Elterngeld beziehen können.
Mit freundlichen Grüßen