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Beantwortet
Autor Gregor Ottmann am 11. Juni 2009
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Sonstiges

Online-Vertrieb indizierter Medien

Sehr geehrte Frau von der Leyen,

ich möchte Sie zu einem Thema befragen, das für Videospieler sowie die Anbieter entsprechender Medien zunehmend an Bedeutung gewinnt, dem Vertrieb indizierter Medien über das Internet.

Das Jugendschutzgesetz sieht das Rechtsmittel der Indizierung vor, um die Abgabe gewisser Medien an Minderjährige zu unterbinden. Eine Rechtsfolge ist die erhebliche Einschränkung des Vertriebs solcher Medien über den Versandhandel. Dies war von den Urhebern des Gesetzes dazu gedacht, die Abgabe der Trägermedien auf Geschäfte zu beschränken, zu denen Jugendliche keinen Zutritt haben und in denen eine Ausweisprüfung vor der Abgabe des Mediums selbstverständlich ist. Diese Regelung hat sich zu Zeiten des physischen Medienvertriens bewährt, die Abgabe der entsprechenden Medien über Spezialgeschäfte kann als gelungenes Modell bezeichnet werden.

Heutzutage beruht jedoch ein zunehmender Teil des Medienvertriebs nicht mehr auf physischen Trägermedien, sondern auf Downloads aus dem Internet. Gerade im Bereich der Videospiele ist ein entsprechender Trend zu beobachten. Waren es früher fast ausschließlich Zusatzinhalte zu auf physischen Trägermedien vertriebenen Spielen, die so angeboten wurden, so gehen die Hersteller jedoch verstärkt dazu über, ganze Spiele als Download statt auf physischen Medien zu vertreiben. Dies wird von der Spielkonsole "PSP Go" (Sony) illustriert: Dieses Gerät kann ausschließlich über Downloads mit Software versorgt werden, eine Bereitstellung auf Datenträgern wird nicht unterstützt.

Da der Vertrieb indizierter Medien über den Versandhandel und in Analogie auch über das Internet erhebliche Rechtsunsicherheiten für die Anbieter nach sich zieht, weigern sich Sony und Microsoft, die Marktführer in diesem Segment, indizierte Videospiele über ihre Internetplattformen zugänglich zu machen. Diese Inhalte werden für deutsche Kunden gesperrt, der Zugang zu den ausländischen Onlineshops der Anbieter wird wirkungsvoll unterbunden. Diese Sperren sind zwar prinzipiell durch das Anlegen von Kundenkonten mit gefälschten Adressen und die Nutzung geeigneter technischer Tricks umgehbar, dies verstößt jedoch gegen die Nutzungsbestimmungen der Anbieter und vermutlich auch gegen geltendes Recht (Urkundenfälschung), so dass sie für volljährige Spieler mit Legalitätsanspruch wie mich nicht in Frage kommen.

Als Konsequenz ergibt sich, dass ein legaler Zugang volljähriger Deutscher zu diesen Inhalten nicht möglich ist, da sie hierzulande nicht über den einzigen technisch vorgesehenen Vertriebsweg angeboten werden und nicht aus dem Ausland importierbar sind. Die Anbieter der Medien berufen sich bei Anfragen zu diesem Thema auf die deutsche Gesetzeslage, die es ihnen verbietet, die Angebote in Deutschland zugänglich zu machen. Damit sind diese Medien in Deutschland effektiv von einem vollständigen Vertriebsverbot betroffen, was nicht das Ziel der Indizierung ist oder sein darf.

Diese Situation, die von vielen Bundesbürgern als Zensurmaßnahme empfunden wird, ergibt sich offensichtlich daraus, dass ein Gesetz als Grundlage für die Regulierung eines Marktes genutzt wird, der sich seit der Schaffung des Gesetzes grundlegend geändert hat, so dass das Gesetz seinen ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen kann.

Der Vorwurf, dass es sich hier um eine bewusste staatliche Bevormundung handele, scheint mir dabei nicht haltbar. Es handelt sich vielmehr um eine Situation, in der eine Anpassung des Gesetzes an die Realität aus Unkenntnis oder Nachlässigkeit nicht erfolgt ist. Nichtsdestotrotz ist eine Nachbesserung erforderlich, um nicht doch eine effektive Zensur einzuführen, die der ursprünglichen Intention des Jugendschutzgesetzes ebenso widerspricht wie den Buchstaben des Grundgesetzes. Ihre Aussage zu einer anderen Anfrage auf dieser Website, in der sie irrtümlich behaupten, dass das Jugendschutzgesetz keine Auswirkung auf volljährige Videospieler habe, zeigt mir jedoch, dass dieser Umstand noch nicht bei den zuständigen Stellen bekannt ist.

Nach dieser Einleitung lautet meine Frage daher: Was gedenken Sie zu tun, um Jugendschutz- und Grundgesetz in Anbetracht der technischen Entwicklungen wieder miteinander zu synchronisieren und das Gleichgewicht der Rechtsgüter wieder herzustellen, das in den letzten Jahren vom Aufkommen des digitalen Onlinevertriebs empfindlich gestört worden ist?

Hochachtungsvoll,

Gregor Ottmann

+297

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Antwort
von Ursula von der Leyen am 06. Juli 2009
Ursula von der Leyen

Sehr geehrter Herr Ottmann,

vielen Dank für Ihre Frage. Richtig ist: Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen Sie Spiele, die in Deutschland auf dem Index stehen, per Versand aus dem Ausland bestellen. Es muss aber sichergestellt sein, dass solche Spiele nicht doch auf irgendeinem Weg an Kinder und Jugendliche weitergegeben werden. Wenn die Wirtschaft hier nicht mitspielt und nicht nach Deutschland liefert, mag dass zu Verdruss und Ärger bei Spielern führen – es ist aber auf jeden Fall im Sinne des Jugendschutzes. Und mir muss es als Jugendministerin in erster Linie um den Schutz von Kindern und Jugendlichen gehen.

Mit freundlichen Grüßen