Sehr geehrte Frau Lißke,
der Gesamteingriff des Windparks in den Forst beträgt ca. 10,5 Hektar, wovon ca. 4 Hektar temporär sind und unverzüglich nach Errichtung der Anlagen renaturiert werden. Für die dauerhaft in Anspruch genommenen Flächen im Umfang von ca. 6,5 Hektar findet ein Ausgleich in Form einer Neu-Aufforstung von mindestens 6,5 ha plus zusätzlicher forstrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen, z.B. Waldumbau statt.
Da der optische Eingriff in das Schutzgut Landschaft bzw. Landschaftsbild nicht direkt mit Maßnahmen ausgeglichen werden kann, wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Ausgleichsabgabe ermittelt. Die Kompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgt gemäß § 15 Abs. 6 BNatSchG nach der Ausgleichsabgabenverordnung (AAVO) des Landes Baden-Württemberg.
Die Beurteilung der Erheblichkeit des Eingriffs durch die geplanten WEA wird noch im Landespflegerischen Begleitplan ermittelt und im Genehmigungsverfahren von der Behörde geprüft. Aus diesem Ergebnis wird dann die Höhe der Abgabe festgelegt und im Genehmigungsbescheid als Auflage festgeschrieben. Die Abgabe muss nach Erhalt der Genehmigung bezahlt werden, um die spätere Baufreigabe für das Projekt zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Projektteam Windpark Lußhardt
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