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Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor Richard Lange am 31. März 2010
12998 Leser · 0 Kommentare

Arbeitsmarkt

Unterschiedliche Mindestlöhne für neue und alte Länder

Sehr gehrte Frau Bundeskanzlerin,

zwei Fragen die ich gerne von Ihnen beantwortet hätte:

1. Frage: Warum wird 20 Jahre nach der Wiedervereinigung bei dem Vorschlag
zur Einführung eines Mindestlohns für Pflegekräfte zwischen neuen und alten Bundesländern unterschieden?

2. Frage: Warum werden die Diäten der Bundestagsabgeordneten nicht nach der Herkunft aus neuen oder alten Bundesländer unterschieden?

Über eine baldige Antwort würde ich mich freuen

Mit freundlichen Grüssen

Richard Lange

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 06. Mai 2010
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Lange,

vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Arbeitgeber und Gewerkschaften haben sich Ende März 2010 in der Pflegekommission, die die Bundesregierung einberufen hat, auf einen Mindestlohn in der Pflegebranche geeinigt. Die Einigung sieht einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro im Westen und 7,50 Euro im Osten vor. Sie tritt voraussichtlich im Juli dieses Jahres in Kraft. Ab 2012 sollen die Mindestlöhne dann schrittweise ansteigen.

So haben es die Tarifparteien ausgehandelt. Sie, und nicht der Staat, sind die Experten für die Lohnfindung. Sie tragen dabei den Interessen und Belangen der Beschäftigten wie der Unternehmen Rechnung. Sie wissen auch am besten, wo welcher Lohn für welche Arbeit angemessen ist. Und natürlich ist ein Mindestlohn nur eine Absicherung nach unten.

Die Bundesregierung ist derzeit dabei, die Mindestlohn-Einigung in der Pflegebranche rechtlich umzusetzen und für allgemeinverbindlich zu erklären.

Mehr Informationen zum Mindestlohn in der Pflegebranche gibt es im Bundesministerium für Arbeit und Soziales: http://www.bmas.de/portal/43702/2010__03__18__mindestlohn...

Zu Ihrer zweiten Frage:

Die Mitglieder des Bundestags erhalten, egal, wo sie ihren Wahlkreis haben, gleich hohe Diäten, denn sie sind Vertreter des ganzen Volkes. Dies ergibt sich aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

Bereits 1975 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem sogenannten Diätenurteil festgestellt, dass die Mitglieder des Parlaments einander formal gleichgestellt sind. Jedermann soll seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise ausüben können. Das gilt nicht nur für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts im engeren Sinn, es gilt auch für die Ausübung des Mandats.

Jeder muss ohne Rücksicht auf soziale Unterscheide – insbesondere auch Abstammung und Herkunft – die gleiche Chance haben, Mitglied des Parlaments zu werden. Daraus folgt weiter, dass auch jedem Abgeordneten die gleiche Entschädigung zusteht.

Mehr dazu im Bundestag
http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/mdb_diaet...

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung