Sehr geehrter Herr Jakob,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Es besteht grundsätzlich kein Anlass zur Sorge: wir leben in Deutschland in einer wehrhaften Demokratie. Die freiheitlich demokratische Grundordnung wird vom Grundgesetz geschützt.
Das Grundgesetz gewährt den Bürgerinnen und Bürgern eine Vielzahl von Freiheitsrechten. Diese Rechte stehen als Grundrechte auch Personen zu, die unsere freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen. Eine klare Grenze ist allerdings dort zu ziehen, wo deutlich erkennbar wird, dass die Freiheitsrechte dazu missbraucht werden, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben und damit das Fundament dieser Freiheitsrechte zu beseitigen.
Die leidvollen Erfahrungen mit dem Ende der Weimarer Republik haben dazu geführt, dass im Grundgesetz das Prinzip der wehrhaften Demokratie verankert ist. Die Wehrhaftigkeit der Demokratie ergibt sich aus zwei Dingen: Erstens den Grundrechten, die jeder Bürger in Deutschland hat. Zweitens aus den Rechtsvorschriften, die es den demokratischen Institutionen unseres Staates aufgeben, verfassungsfeindliche Aktivitäten zu beobachten und zu verbieten.
Die Wehrhaftigkeit unserer Demokratie schützt die Prinzipien unserer Gesellschafts- und Verfassungsordnung. Sie schafft und garantiert unsere Freiheit, indem sie die Freiheit zugleich auch begrenzt.
Das Prinzip der wehrhaften Demokratie ist durch drei Wesensmerkmale gekennzeichnet:
- die Wertegebundenheit, d.h. der Staat bekennt sich zu Werten, denen er eine besondere Bedeutung beimisst und die deshalb nicht zur Disposition stehen,
- die Abwehrbereitschaft, d.h. der Staat ist gewillt, diese wichtigsten Werte gegenüber extremistischen Positionen zu verteidigen, und
- die Verlagerung des Verfassungsschutzes in den Bereich der Vorfeldaufklärung, d.h. der Staat reagiert nicht erst dann, wenn Extremisten gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Der Verfassungsschutz ist somit ein Frühwarnsystem der Demokratie.
Das Prinzip der wehrhaften Demokratie findet in einer Reihe von Vorschriften des Grundgesetzes seinen deutlichen Ausdruck:
- Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt, dass wesentliche Grundsätze der Verfassung – insbesondere der Schutz der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, und die in Art. 20 GG enthaltenen Prinzipien der staatlichen Ordnung (Demokratie, Föderalismus, Rechts- und Sozialstaatlichkeit) – unabänderlich und damit einer Änderung auch durch den Verfassungsgesetzgeber entzogen sind.
- Nach Art. 21 Abs. 2 GG können Parteien vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden, wenn sie darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
- Art. 9 Abs. 2 GG bestimmt, dass Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten sind.
- Nach Art. 18 GG kann das Bundesverfassungsgericht die Verwirkung bestimmter Grundrechte aussprechen, wenn sie zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht werden.
- Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b und Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG sind Grundlage für die Einrichtung und Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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