Sehr geehrter Herr Garrett,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Deutschland hat ein offenes und modernes Einbürgerungsrecht. Neue Staatsbürgerinnen und -bürger sind in unserem Land willkommen. Die Bundesregierung will, dass mehr Menschen von der Möglichkeit einer Einbürgerung Gebrauch machen. Sie unterstützt einbürgerungswillige Ausländer und hat die Möglichkeiten zur Einbürgerung in den vergangenen Jahren erleichtert.
Grundsätzlich setzt die Einbürgerung nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes (§ 10 StAG) aber voraus, dass man die bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt. Davon gibt es jedoch bestimmte Ausnahmen, die in § 12 StAG geregelt sind.
In den „Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 17. April 2009“ finden Sie eine Reihe von detaillierten Informationen bzw. Empfehlungen hierzu.
Wichtig sind besonders die Informationen zu § 12 „Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit“. Hier gibt es besondere Hinweise, wann sogenannte Ausnahmetatbestände erfüllt sein können.
Da jeder Einzelfall jedoch anders gelagert ist, sollten Sie sich an Ihre zuständige Einbürgerungsbehörde vor Ort wenden und sich in jedem Fall mit den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes vertraut machen. Dort sind Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit genau geregelt.
Daher bitten wir um Verständnis, dass wir zu konkreten Fällen nicht Stellung nehmen können.
Wichtige Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht erhalten Sie auch bei der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung und beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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