Sehr geehrter Herr Buchweitz,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung steht selbstverständlich im Einklang mit Artikel 20 des Grundgesetzes. Darin ist ausgeführt, dass „die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind“.
Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, kann sich aufgrund der Drittstaatenregelung nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Er hätte bereits dort Schutz vor politischer Verfolgung finden können. Ist der Ausländer über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, legen die Regelungen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“ fest, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
Rechtsgrundlage hierfür ist die Dublin-III-Verordnung, die die Kriterien und Verfahren für die Prüfung des Asylantrags festlegt. Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, wird an diesen Staat ein sogenanntes Übernahmeersuchen gestellt.
Deutschland hat die Zuständigkeitsprüfungen im Rahmen der Dublin-Verordnung auch zu keiner Zeit ausgesetzt, sondern vom sogenannten Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Dies sollte Verfahrensengpässe ausgleichen
Deutschland wendet das Dublin-Verfahren aktuell für alle Herkunftsländer und alle Mitgliedstaaten - außer Griechenland – an. Das gilt auch für syrische Staatangehörige; für sie macht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seit dem 21. Oktober 2015 nicht mehr grundsätzlich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch. Diese Maßnahme wie auch die Einführung vorübergehender Grenzkontrollen haben das Ziel, trotz der hohen Flüchtlingszahlen wieder zu geordneten Verfahren bei Einreise und Asylverfahren zurückzukehren.
Das entspricht der geltenden Rechtslage des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das für alle Mitgliedstaaten einen verbindlichen Rahmen für die Behandlung von Schutzsuchenden vorsieht. Die Dublin III -Verordnung ist ein wesentlicher Bestandteil des Asylsystems und nach wie vor geltendes Recht.
Zweifellos bedarf es aber einer grundlegenden Überarbeitung des europäischen Asylsystems, um die Flüchtlingsströme in die Europäische Union bewältigen zu können. Von großer Bedeutung ist, dass die Europäische Kommission im März 2016 einen Vorschlag zur Reform der Dublin-Verordnung vorlegen will. An der Reform des Dublin-Systems wird sich Deutschland aktiv beteiligen.
Weitere Informationen:
http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverf...
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-6134_de.htm
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2016/0...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Kommentare (2)Schließen
am 24. Januar 2016
1.
am 24. Januar 2016
2.
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.