Sehr geehrter Herr Lutterjohann,
vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Grundsätzlich legt die Bundesregierung die Beitragsbemessungsgrenzen jedes Jahr durch eine Verordnung fest. Wie die Anpassung ausfällt, hängt von der Entwicklung der Bruttolöhne- und -gehälter des vorvergangenen Jahres ab.
In der Rentenversicherung stellt die Beitragsbemessungsgrenze (2011: monatlich 5.500 Euro in den alten und 4.800 Euro in den neuen Ländern) auch eine Bemessungsgrenze für die nachfolgende Leistung, also für die Rente, dar. Gemäß dem Versicherungsprinzip richten sich Leistungsansprüche nach der Höhe der geleisteten Beiträge.
Grundgedanke dabei ist, dass alle Beschäftigten und Unternehmen nach ihrem Leistungsvermögen unser solidarisches Sozialsystem finanzieren. Bezieher höherer Einkommen könnten sich über eine rein betriebliche und / oder private Altersvorsorge absichern.
Es ist richtig, dass ein Arbeitnehmer, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient (derzeit 5.500 Euro), einen prozentual geringeren Anteil seines Einkommens in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen muss als ein Arbeitnehmer, der unterhalb dieser Grenze liegt. Andererseits erwirbt derjenige, der darüber liegt, keinen höheren Rentenanspruch.
Das Sozialversicherungssystem in Deutschland bietet jedem Versicherten finanziellen Schutz vor den Lebensrisiken und ihren Folgen. Zum Beispiel bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Unfällen am Arbeitsplatz, Erwerbsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit. Das gilt auch für Angehörige und Hinterbliebene des Versicherten.
Dahinter steht der Gedanke des „Gebens und Nehmens“, nämlich dass jeder Versicherte mit eigenem solidarischen Handeln den Anspruch erwirbt, im Notfall selbst die Unterstützung der Gemeinschaft zu erhalten und auch einfordern zu dürfen. Dieses „Sozialstaatsprinzip“ ist im Grundgesetz verankert.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 26. Oktober 2011
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