Sehr geehrte Frau Abbushi-Rawash,
für Ihre Anfrage zum Anwendungsbereich des Nichtraucherschutzgesetzes vom 16.11.2007 sowie zu einer etwaigen Ausnahmegenehmigung danke ich Ihnen.
Ab dem 01.01.2008 wird durch das Nichtraucherschutzgesetz in Berlin das Rauchen von Tabak in Gaststätten generell verboten. Wie Sie wissen, erfasst das Gesetz nicht nur das Rauchen von Zigaretten und Zigarren, sondern mit dem Wort „Tabakrauchen“ gleichermaßen auch das ebenso die Gesundheit von Passivrauchern gefährdende Rauchen von Wasserpfeifen (Shisha). Eine von Ihnen angeregte Differenzierung etwa zwischen dem Rauchen von Wasserpfeifen und dem Rauchen von Zigaretten ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.
Eine Ausnahmeregelung sieht das Gesetz in § 4 Abs. 3 vor. Hiernach können Gastwirte abgetrennte Nebenräume für Raucher einrichten, sofern diese den näheren Maßgaben des Gesetzes entsprechen. Der Hauptraum der Gaststätte muss rauchfrei bleiben und die Anzahl der Plätze im Nichtraucherbereich muss deutlich höher sein als die Anzahl der Plätze im abgetrennten Raucherraum. Das gilt im Übrigen gleichermaßen für die von Ihnen erwähnten Zigarrenlounges, sofern diese gleichzeitig eine Schank- oder Speisebewirtschaftung bieten und somit dem Gaststättenbegriff unterfallen. Auch dort darf ab dem 01.01.2008 das Rauchen nur in abgetrennten Nebenräumen erlaubt werden.
Kommt die Einrichtung eines solchen abgetrennten Nebenraumes aus baulichen Gründen nicht in Betracht, erstreckt sich das Rauchverbot auf die gesamte Gaststätte.
Dass Sie sich durch die neue Rechtslage in Ihrer wirtschaftlichen Perspektive negativ betroffen fühlen, bedauere ich. Das Nichtraucherschutzgesetz lässt weitere Ausnahmen vom Rauchverbot – etwa zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Härte – jedoch nicht zu. Zu einem von Ihnen erwähnten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, der vom zuständigen Bezirksamt zurückzuweisen wäre, kann ich Ihnen daher nicht raten.
Auch die von Ihnen erwogene Gründung eines Raucherclubs führt nicht zur Unanwendbarkeit des Nichtraucherschutzgesetzes. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes schließt „Clubs“ in den Gaststättenbegriff des Gesetzes ausdrücklich ein. Dies gilt im Übrigen bereits für den Gaststättenbegriff des Gaststättengesetzes (§ 1 Gaststättengesetz), auf den das Nichtraucherschutzgesetz in § 3 Abs. 7 verweist. Danach genügt es, dass Schank- oder Speisewirtschaft „jedermann oder bestimmten Personenkreisen“ zugänglich sind. Auch eine Beschränkung auf den bestimmten Personenkreis der „Club-Mitglieder“ änderte folglich nichts an dem Rauchverbot nach Maßgabe des Nichtraucherschutzgesetzes.
Mit freundlichen Grüßen
Harald Wolf
Bürgermeister und Senator für Wirtschaft, Technologie und Frauen
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