Sehr geehrte Frau Lechner,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur EEG-Umlagepflicht.
Sofern Dritte aus einer Stromerzeugungsanlage versorgt werden, liegt unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme, der Größe und der Energieart der Anlage (Wind, Sonne etc.) eine EEG-Umlagepflicht in voller Höhe vor (s. § 60 Abs. 1 EEG). 2016 beträgt die EEG-Umlage 6,354 ct/kWh.
Der Stichtag (1.8.2014) gilt nur, wenn der Anlagenbetreiber den Strom selbst verbraucht (Eigenversorgung gem. §5 Nr. 12 EEG). Die EEG-Umlagepflicht gilt nicht, wenn die Eigenversorgung bereits vor dem Stichtag begann. Mit Inkrafttreten des novellierten Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014) zum 1. August 2014 ist das bis dahin geltende Eigenstromprivileg entfallen, also die Befreiung von der EEG-Umlage für selbst erzeugte elektrische Energie.
Sofern Sie Verbraucher mit Strom beliefern, möchte ich Sie bitten, sich unter dem folgenden Link zur Abwicklung der EEG-Umlage mit der Amprion GmbH zu registrieren:
http://amprion.net/registrierung-eeg-umlage
Wir hoffen, dass wir Ihre Frage beantworten konnten.
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Wiede