Sehr geehrter Herr Eulitz,
der Staat gewährt nach Paragraf 18 Absatz 1 des Parteiengesetzes den Parteien Mittel als Teilfinanzierung zur Erledigung der ihnen nach dem Grundgesetz (Artikel 21 Absatz 1) übertragenen und im Parteiengesetz konkretisierten Aufgaben. Maßstab für die Verteilung der staatlichen Mittel ist die Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft. Diese Verwurzelung wird zum einen am Erfolg gemessen, den eine Partei bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl und den jeweils letzten Landtagswahlen erzielt hat, zum anderen am Umfang der Zuwendungen natürlicher Personen. Zuwendungen in diesem Sinne sind eingezahlte Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie rechtmäßig erlangte Spenden. Entgegen Ihrer Annahme ist den Parteien der Rückgang von Wahlbeteiligung und Mitgliedsbeiträgen daher auch aus finanziellen Gründen ganz gewiss nicht egal, da er sich unmittelbar negativ auf die staatliche Parteienfinanzierung auswirkt.
Wegen des aus Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes abgeleiteten Verbots einer überwiegenden staatlichen Parteienfinanzierung darf gemäß Paragraf 18 Absatz 5 des Parteiengesetzes die staatliche Finanzierung bei den einzelnen Parteien die Summe ihrer jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten („relative Obergrenze“). Ist letztere niedriger, beschränkt sich die staatliche Teilfinanzierung der betreffenden Partei auf die Summe dieser Eigeneinnahmen.
Darüber hinaus darf die Summe der jährlichen staatlichen Parteienfinanzierung einen festgelegten Höchstbetrag, die so genannte „absolute Obergrenze“, nicht überschreiten. Diese wird, wie Sie zu Recht bemerken, nach Paragraf 18 Absatz 6 des Parteiengesetzes auf der Grundlage der Entwicklung des Preisindexes festgelegt. Seit dem Jahr 2002 liegt die absolute Obergrenze unverändert bei 133 Millionen Euro. Mit Rücksicht auf die angespannte Haushaltslage hat der Deutsche Bundestag seitdem auf die gesetzlich mögliche Steigerung der staatlichen Zuwendungen an die Parteien entsprechend der Preisentwicklung verzichtet.
Die Spitzen von CDU, CSU und SPD haben ausdrücklich klargestellt, dass die Koalition weder eine Änderung der rechtlichen Strukturen bei der Parteienfinanzierung noch eine Anhebung der absoluten Obergrenze über das im Preisindex festgelegte Maß hinaus beabsichtige. Über die genaue Höhe einer möglichen Anpassung und einen entsprechenden Gesetzentwurf wird in den kommenden Monaten beraten.
Mit freundlichen Grüßen