Sehr geehrter Herr Bauer,
als parteiloser Kandidat dürfen Sie – ebenso wie parteiangehörige Bewerber – in eigener Sache Werbung machen und in diesem Rahmen natürlich auch zu Spenden für Ihren Wahlkampf aufrufen. Das Bundeswahlgesetz enthält hier keinerlei Beschränkungen.
Gleichwohl gelten für derartige Spenden die allgemeinen Vorschriften wie beispielsweise steuerrechtliche Vorgaben oder – für den Fall, dass Sie im öffentlichen Dienst tätig sind – das strafrechtliche Verbot der Vorteilsannahme.
Mit freundlichen Grüßen
Abteilung Presse und Kommunikation