Sehr geehrte Frau Schiweck,
nach Paragraph 10 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages können sich Abgeordnete zu einer Fraktion zusammenschließen, „die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen“. Dies trifft auf CDU und CSU zu. Andere Zusammenschlüsse von Mitgliedern des Bundestages bedürften dagegen der Zustimmung durch den Bundestag, um als Fraktion anerkannt zu werden.
Fraktionen sind für die politische Willensbildung im Parlament und für das Funktionieren unserer parlamentarischen Demokratie unverzichtbar. Den Abgeordneten des Bundestages steht nach dem Willen unserer Verfassung das Recht zu, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen. Unter welchen Voraussetzungen eine Vereinigung von Abgeordneten als Fraktion anerkannt wird, entscheidet der Bundestag kraft seiner Geschäftsordnungsautonomie selbst. So besteht die oben zitierte Regelung seit einer entsprechenden Änderung der Geschäftsordnung, die der Bundestag 1969 beschloss. Zwar bildeten die Abgeordneten von CDU und CSU bereits seit 1949 regelmäßig eine Fraktionsgemeinschaft im Bundestag. Diese musste jedoch zuvor nach jeder Wahl durch das Parlament genehmigt werden.
Fraktionsgemeinschaften sind übrigens keine Besonderheit des Bundestages. Schon der Reichstag der Weimarer Republik kannte Zusammenschlüsse von Abgeordneten verschiedener Parteien. Fraktionsgemeinschaften gibt es auch – unter anderen Voraussetzungen – in kommunalen Volksvertretungen und in anderen europäischen Parlamenten.
Mit freundlichen Grüßen
Abteilung Presse und Kommunikation